Task Force zur Influencerbesteuerung in Thüringen
Ziel der Einrichtung der Task Force sei es, die Besteuerung im Bereich Social Media transparenter zu gestalten sowie für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen und gleichzeitig Informations- und Unterstützungsangebote für Influencer auszubauen. Insbesondere junge Menschen kämen häufig erstmals mit steuerlichen Fragen in Berührung.
Neue Informationsbroschüre aufgelegt
Als zentraler Baustein gilt dem Finanzministerium eine neue Informationsbroschüre, die einen verständlichen Überblick über steuerliche Pflichten geben soll, etwa zu Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zum Umgang mit Einnahmen und Sachleistungen.
Die Task Force soll zudem Fachwissen innerhalb der Steuerverwaltung bündeln und dazu beitragen, offene Fragen zu klären und mehr Orientierung im digitalen Bereich zu schaffen.
Neu gegründete Task Force
Die neu gegründete Task Force besteht aus 15 Mitgliedern aus Theorie und Praxis, darunter Steuerfachleute des Finanzministeriums, Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steueraufsichtsstelle. Alle Fachbereiche von der steuerlichen Anmeldung bis hin zu Ermittlungsmaßnahmen sollen eng zu vernetzt sein, um die Steuerpflichtigen systematisch zu identifizieren.
Die Task Force soll mit der Prüfung bereits bekannter Influencer und Social-Media-Akteure in Thüringen starten. "Aktuell sind 516 hauptberufliche Influencer und Influencerinnen erfasst. Dazu kommen zahlreiche nebenberuflich tätige Social-Media-Akteure. Wir gehen jedoch von einer Dunkelziffer aus, da viele unter Fantasienamen agieren", so die Thüringer Finanzministerin Katja Wolf.
Die Auswertung umfasse mehr als 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, OnlyFans und Twitch. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen sowohl zu Mehreinnahmen führen als auch die Basis für weitere, gezielte Maßnahmen bilden.
Erste Ergebnisse aus Betriebsprüfungen werden für die Jahre 2021 bis 2023 erwartet; belastbare Aussagen zu den Steuermehreinnahmen seien derzeit noch nicht möglich.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.9575
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
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Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zum 1.1.2026
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