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Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen einer Organschaft


Bundesministerium der Finanzen Schriftzug

Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des EuGH und BFH zu Fragen der Organschaft hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europäischem Recht sowie der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten an. Der UStAE wird im Abschnitt 2.8 aktualisiert. 

Organschaft ist unionsrechtskonform 

In den Rechtssachen C-141/20 und C-269/20 hat der EuGH entschieden, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, für eine Organschaft rechtlich unabhängiger Personen einen einzigen Steuerpflichtigen zu bestimmen (Organträger). Allerdings müssen hierfür enge finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Verbindungen vorliegen. Außerdem darf die Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen. 

Darüber hinaus wird festgehalten, dass eine Tätigkeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer nicht automatisch eine "unternehmensfremde" Tätigkeit ist. Somit zählt auch eine hoheitliche Tätigkeit nicht als unternehmensfremde Tätigkeit. 

Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen bei fehlendem Vorsteuerabzug

Innenleistungen einer Organschaft sind auch dann nicht steuerbar, wenn die vom Empfänger dieser Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf (EuGH, Urteil v. 11.7.2024, C-184/23).

Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeit

Eine Innenleistung ist beim Organträger auch dann nicht steuerbar, wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet wird (BFH, Urteil v. 29.8.2024, V R 14/24).

Auch zu einer Entnahmebesteuerung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG kann es beim Organträger nicht kommen. Dahingehend hält der BFH nicht mehr an seinem Urteil v. 20.8.2009, V R 30/6, BStBl II 2010 S. 863, Rn. 51 fest. Insoweit ist dieses Urteil nicht mehr anzuwenden. 

Änderungen im UStAE 

Ausgehend von der Anwendung der vorstehenden Urteile wird der UStAE im Abschnitt 2.8. aktualisiert.

Es wird ergänzt, dass der Organträger nicht nur Unternehmer, sondern auch Steuerschuldner ist (Abschn. 2.8 Abs. 1 Satz 6 UStAE n. F.). Zudem wird klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft nicht die Rechtsfolge, sondern die Voraussetzung für die Organschaft ist (Abschn. 2.8 Abs. 2 Satz 3 UStAE n. F.). In den neu hinzugefügten Absätzen 3a bis 3c wird die Wirkung der Organschaft für Innenleistungen mit Anwendungsbeispielen erläutert. 

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet

Beispiele für Innenleistungen im Zusammenhang mit nichtwirtschaftlichen Bereichen

Leistung an nichtwirtschaftlichen Bereich des Organträgers (Abschn. 2.1 Abs. 3b UStAE n. F.)

Die Organgesellschaft ist in den unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingegliedert. Die Organgesellschaft stellt zudem unentgeltlich Bedienstete an den nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. ihres Organträgers ab.

Ergebnis: Die Organgesellschaft erbringt mit der unentgeltlichen Überlassung des Personals eine nicht steuerbare Innenleistung an den Organträger. Die Verwendung für den nichtwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich i. e. S. begründet keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger. Im Zusammenhang mit der Personalgestellung anfallende Vorsteuern sind nicht abziehbar.

Leistung der Organgesellschaft im Auftrag des Organträgers für unternehmensfremde Zwecke mit Kostenerstattung an Organträger (Abschn. 2.1 Abs. 3c UStAE n. F., Beispiel 1)

Die Organgesellschaft betreibt ein Gartenpflegeunternehmen. Der Organträger beauftragt die Organgesellschaft, in den privaten Gärten seiner Mitarbeitenden ausnahmsweise den Rasen zu schneiden. Die Organgesellschaft stellt dem Organträger die eigenen Aufwendungen in Rechnung und erhält hierfür die Kostenerstattung. Für die private Rasenpflege müssen die Mitarbeitenden ihrem Arbeitgeber keine Kosten erstatten. 

Ergebnis: Obgleich der Organträger die entgeltlichen Leistungen der Organgesellschaft für unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet, erbringt die Organgesellschaft zunächst nicht steuerbare Innenleistungen an den Organträger. Hingegen führt die unternehmensfremde Verwendung beim Organträger zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe für den privaten Bedarf seines Personals (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).

Leistung der Organgesellschaft für unternehmensfremde Zwecke im Auftrag des Organträgers ohne Kostenerstattung an Organträger (Abschn. 2.1 Abs. 3c UStAE n. F., Beispiel 2)

Wie Beispiel 1. Die Organgesellschaft lässt sich jedoch weder von dem Organträger noch von dessen Mitarbeitenden Kosten erstatten.

Ergebnis: Die Organgesellschaft erbringt unentgeltliche Leistungen für die weitere, unternehmensfremde (private) Verwendung durch den Organträger. Hierbei handelt es sich um nichtsteuerbare Innenleistungen an den Organträger. Die unternehmensfremde Nutzung für den privaten Bedarf des Personals führt beim Organträger zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG).

Leistung der Organgesellschaft für unternehmensfremde Zwecke an eigene Mitarbeiter ohne Kostenerstattung (Abschn. 2.1 Abs. 3c UStAE n. F., Beispiel 3)

Wie Beispiel 1. Die Organgesellschaft schneidet ausnahmsweise in den privaten Gärten ihrer eigenen Mitarbeitenden den Rasen. Die Organgesellschaft lässt sich von ihren Mitarbeitenden die eigenen Aufwendungen nicht erstatten.

Ergebnis: Die unentgeltliche Leistungserbringung bzw. unternehmensfremde Verwendung (für den privaten Bedarf des Personals) führt zu einer steuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) mit dem Organträger als Steuerschuldner.

BMF, Schreiben v. 1.4.2026, III C 2 - S 7105/00035/008/056


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