Oberste Finanzbehörden der Länder

Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen

In einer Allgemeinverfügung haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG zurückgewiesen.

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Die Allgemeinverfügung ergeht aufgrund

Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 %

Betroffen sind Einsprüchen, mit denen geltend gemacht wird, der Rechnungszinsfuß in Höhe von 6 % bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechende am 18.3.2026 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG, gegen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags und gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sowie gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden zurückgewiesen.

Dies soll auch für am 18.3.2026 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1 gelten.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung v. 18.3.2026


Schlagworte zum Thema:  Teilwert , Pensionsrückstellung
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