BMF

Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen


BMF: Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF-Schreiben klargestellt, dass Umsatzsteuerbefreiungen bei einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen ausgeschlossen sind.

Keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen

Das BMF weist in seinem Schreiben darauf hin, dass die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG u. a. voraussetzt, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL). 

Die nach § 3 Abs. 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehre nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss. Daher komme für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird daher entsprechend geändert und ergänzt.

BMF, Schreiben v. 31.3.2026, III C 3 - S 7140/00020/001/048


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