Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
Keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen
Das BMF weist in seinem Schreiben darauf hin, dass die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG u. a. voraussetzt, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL).
Die nach § 3 Abs. 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehre nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss. Daher komme für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird daher entsprechend geändert und ergänzt.
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