Anlage N Gre ab VZ 2025 auch in Bayern verwendbar
Die Anlage N-Gre kann grundsätzlich von allen Grenzgängern – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz – verwendet werden. Gleichwohl wird darauf hingewiesen, dass die Anlage N-Gre vorrangig für die Schweizer Grenzgänger konzipiert wurde.
Schnellere Bearbeitung bei Fällen von Grenzgängern
In dieser können passgenaue Angaben für Grenzgänger vorgenommen werden. Die zur Bearbeitung der Fälle benötigten Informationen stehen der Finanzverwaltung dann direkt zur Verfügung. Dadurch können die Fälle durch maschinelle Unterstützung effizienter verarbeitet werden. Zudem werden Nachfragen bei den Steuerpflichtigen reduziert und regelmäßig die Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern verkürzt.
Separate Anlage N-Gre
Bei zusammenveranlagten Personen ist die Anlage N-Gre von jedem Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Grenzgänger auszufüllen. Wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Veranlagungszeitraums bei mehreren Arbeitgebern als Grenzgänger tätig ist, ist für jedes Arbeitsverhältnis eine separate Anlage N-Gre abzugeben.
Die Anlage N-Gre wird über "Mein ELSTER" sowie das Formular-Management-System des BMF bereitgestellt.
Erhöhte Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung
Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 90 Abs. 2 AO. Daher empfiehlt die Finanzverwaltung en, Unterlagen, die für die Bearbeitung der Steuererklärungen von Grenzgängern notwendig sind (z. B. der ausländische Lohnausweis samt Anlagen), bereits mit der Steuererklärung einzureichen.
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