Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe
Leistungsbezug für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke
Das BMF stellt zunächst klar, dass für den Vorsteuerabzug aus einer Leistung zwischen deren Verwendung für den unternehmerischen Bereich und für die nichtunternehmerischen Tätigkeiten zu unterscheiden ist.
Ein Unternehmer könne einen einheitlichen Gegenstand, den er teilweise unternehmerisch und teilweise unternehmensfremd (privat) verwendet, insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen und – unter den übrigen Voraussetzungen – einen vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des einheitlichen Gegenstandes in Anspruch nehmen. In diesem Fall sei für die spätere unternehmensfremde (private) Nutzung die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen.
Dagegen habe der Unternehmer bei einem einheitlichen Gegenstand, der sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet wird, kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung zum Unternehmen, vielmehr besteht ein Aufteilungsgebot.
Lieferungen vertretbarer Sachen, die keine einheitlichen Gegenstände sind, und sonstige Leistungen, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten bezogen werden, sind immer entsprechend der beabsichtigten Verwendung aufzuteilen, so das BMF.
Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i. e. S.
Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass bei einer späteren Minderung des Nutzungsanteils eines einheitlichen Gegenstandes für den unternehmerischen Bereich und einer damit einhergehenden Erhöhung des Nutzungsanteils für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. – wie bei einer Verwendung für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten – die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe zu prüfen sind. Diese Auffassung gibt die Finanzverwaltung aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung nun auf. Es soll dagegen Folgendes gelten:
Das Nutzungsverhältnis eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist grundsätzlich maßgebend für das Aufteilungsgebot hinsichtlich der Vorsteuer. Ändert sich später die Verwendung zwischen dem unternehmerischen Bereich und der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S. (Nutzungsverhältnis), liegt eine Änderung der Verhältnisse vor, die – unter den übrigen Voraussetzungen – eine Vorsteuerberichtigung im Sinne von § 15a UStG erforderlich machen kann.
Insbesondere auf folgende Konstellationen geht das BMF-Schreiben näher ein:
- Erhöhung der Nutzung für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.,
- Erhöhung der Nutzung für den unternehmerischen Bereich,
- Erbringung einer Leistung eines Unternehmers aus seinem unternehmerischen Bereich an den Bereich seiner nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S.
Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit neuem Schaubild
Mit dem neuen BMF-Schreiben wird auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an vielen Stellen geändert und ergänzt. Neu aufgenommen wird auch ein Schaubild auf dem die Konsequenzen der unterschiedlichen Verwendung eines einheitlicher Gegenstands übersichtlich dargestellt werden.
Übergangsregelung bis Ende 2026
Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2027 einheitlich für alle Sachverhalte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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