BMF

Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung


Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung

Die Finanzverwaltung passt insbesondere aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung den Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) an. 

Sämtliche Änderungen beziehen sich auf den AEAO zu § 146a (Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme mit sofortiger Wirkung) und sollen sofort wirksam sein.

Belegangaben bei E-Rechnung

Neu ist u. a., dass die erforderlichen Mindestangaben auf einem Beleg bei einer E-Rechnung im strukturierten Teil enthalten sein müssen. Dies gilt nicht nur für Kassen, sondern auch für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler.

E-Rechnungen mit Belegfunktion bei externen Dienstleistern

Bei E-Rechnungen, die die Belegfunktion erfüllen und nicht durch das elektronische Aufzeichnungssystem der Kasse selbst erstellt werden, sondern mit Hilfe von externen Dienstleistern erstellt und versendet werden, soll es ausreichend sein, wenn zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (z. B. in Form eines Kassenbelegs) ausgestellt wird und die Daten dem externen Dienstleister für die Erstellung der E-Rechnung zur Berichtigung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs bereitgestellt werden.

BMF, Schreiben v. 17.3.2026, IV D 2 - S 0316-a/00027/008/020


Schlagworte zum Thema:  Abgabenordnung , Kassenführung
0 Kommentare
Das Eingabefeld enthält noch keinen Text oder nicht erlaubte Sonderzeichen. Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe, um den Kommentar veröffentlichen zu können.
Noch keine Kommentare - teilen Sie Ihre Sicht und starten Sie die Diskussion