Teilabschlussbescheide für abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen
Nach § 180 Abs. 1a AO können einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte, abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen vor Abschluss der Außenprüfung gesondert festgestellt werden (Teilabschlussbescheid). Ziel dieser Regelung ist es, frühzeitig in der Außenprüfung strittige Sachverhalte zu klären und Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu schaffen.
Grundsätzlich ist § 180 Abs. 1a AO für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Jedoch ist die Vorschrift auch für vor dem 1.1.2025 entstandene Steuern und Steuervergütungen anwendbar, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31.12.2024 bekanntgegeben wird.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Teilabschlussbescheids
Das BayLfSt erläutert, welche Voraussetzungen für die Erteilung eines Teilabhilfebescheides erfüllt sein müssen:
- Die Betriebsprüfung ist noch nicht beendet. Es ist noch kein abschließender Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen.
- Die einzelnen festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wurden im Rahmen einer Außenprüfung abschließend ermittelt.
- Die Feststellungen sind gegenüber anderen Feststellungen der Außenprüfung abgrenzbar und die Feststellungen sind in einem Folgebescheid umsetzbar.
- Es ist ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht ergangen (§ 202 Abs. 3 AO)
Hinweis: Der Erlass des Teilabschlussbescheids steht grundsätzlich im Ermessen des Finanzamts. Er soll jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Teilabschlussbescheid ergehen, wenn der Steuerpflichtige daran ein erhebliches Interesse hat und dies glaubhaft macht.
Schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht
Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht (§ 202 Abs. 3 AO). Darin sind die einzelnen abgrenzbaren Besteuerungsgrundlagen, die im Rahmen der Außenprüfung für den Besteuerungszeitraum bereits abschließend geprüft sind und die im Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden sollen, ausführlich darzustellen.
Nach § 199 Abs. 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind. Die Verhältnisse sind abgrenzbar, wenn es sich um in sich abgeschlossene Sachverhalte handelt, die ohne Bezug zu bzw. ohne Verknüpfung mit anderen steuerlichen Sachverhalten abschließend geprüft und dargestellt werden können. Des Weiteren muss der Sachverhalt in einem Folgebescheid selbstständig umsetzbar sein.
Hierfür nennt das BayLfSt folgende Beispiele:
- Prüfung von einzelnen Sachverhalten durch die Fachprüfung (Verrechnungspreise, betriebliche Altersvorsorge etc.),
- Sachverhalte zu Teilwertabschreibungen oder zu Veräußerungsgewinnen.
Auf Grundlage des Teilprüfungsberichts ist dann der Teilabschlussbescheid zu erlassen (§ 180 Abs. 1a AO i.V.m. § 202 Abs. 3 AO).
Auswertung des Teilabschlussbescheids im Folgebescheid
Da die Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist, weist das BayLfSt darauf hin, dass er Vorbehalt der Nachprüfung bei der Auswertung des Teilabschlussbescheids in den Folgebescheiden bestehen bleiben. Der Teilabschlussbescheid sei ein Grundlagenbescheid für die Steuer- oder Feststellungsbescheide des geprüften Unternehmens und müsse daher entsprechend ausgewertet werden.
An dieser Stelle gibt das BayLfSt folgende Beispiele:
- Ist das geprüfte Unternehmen eine GmbH und ändert sich aufgrund der Feststellungen im Teilabschlussbescheid die Höhe des Gewinns, ist der Körperschaftsteuerbescheid und ggf. der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag zu ändern.
- Ist das geprüfte Unternehmen eine Personengesellschaft, ist bei einer Änderung der Höhe des Gewinns der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung und ggf. der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag zu ändern.
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