Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
Die Steuersätze nach § 11 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) knüpfen an die pauschalierte Entfernung zum Zielort an und sind in drei Distanzklassen gegliedert. Für die Einordnung eines Ziellandes in eine Distanzklasse ist die Entfernung zwischen Frankfurt am Main, als dem größten deutschen Verkehrsflughafen, zu dem jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes maßgeblich.
Änderungen zum 1.7.2026
Die folgenden konkreten Änderungen sollen zum 1.7.2026 in Kraft treten:
- Der Steuersatz für Zielländer in bis zu 2.500 km Entfernung wird von 15,53 EUR auf 13,03 EUR gesenkt.
- Der Steuersatz für Zielländer zwischen 2.500 und 6.000 km Entfernung wird von 39,34 EUR auf 33,01 EUR gesenkt.
- Der Steuersatz für Zielländer mit einer Entfernung von über 6.000 km wird von 70,83 EUR auf 59,43 EUR gesenkt.
Zweites Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes (BMF Referentenentwurf) - Regierungsentwurf noch nicht veröffentlicht
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
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Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1.7.2026
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Unentgeltliche Lieferungen in grenzüberschreitenden Fällen
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Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen
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Anpassung des AEAO wegen geänderter Kassensicherungsverordnung
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Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
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