Elektronische Vordrucke zur Hinzurechnungsbesteuerung
Das BMF hat die mit BMF-Schreiben v. 25.6.2024, BStBl 2024 I S. 984, veröffentlichten Vordruckmuster für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem 31.12.2021 beginnen, aufgrund der ab dem VZ 2025 bestehenden gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nach amtlichem Datensatz durch Datenfernübertragung überarbeitet und an die technischen Anforderungen
angepasst.
Vordrucke in ELSTER verwendbar
Die überarbeiteten und mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten bundeseinheitlichen elektronischen Vordrucke Erklärung
- zur gesonderten – und ggf. einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, und
- Anlage FB-ASt – Angaben zum Feststellungsbeteiligten nebst Anleitung zur Feststellungserklärung nach § 18 AStG
stehen laut BMF in ELSTER bereit. Sie werden dementsprechend weder bekannt gemacht noch im Formular-Management-System bereitgestellt.
Abfragen aus anderen Vordrucken integriert
Die Abfragen aus den Vordrucken
- Anlage NaP – Angaben zu nahestehenden Personen,
- Anlage Erwb – Angaben zu erweitert beschränkt steuerpflichtigen Feststellungsbeteiligten und
- Anlage MT – Geltendmachung des Motivtests nach § 8 Abs. 2 AStG (ggf. i.V.m. § 13 Abs. 4 AStG)
wurden – soweit erforderlich – in diese Vordrucke integriert.
Neu entwickelter Fragebogen
Einige der Abfragen aus den bisher geltenden Vordrucken mussten aufgrund der programmtechnischen Vorgaben in ELSTER in einen neu entwickelten Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG verschoben werden so das BMF.
Der Fragebogen soll der Prüfung dienen, ob die Voraussetzungen für die (Hin-)Zurechnungsbesteuerung vorliegen und gegebenenfalls eine Steuernummer für Zwecke der Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG zu erteilen ist, sofern Steuerpflichtige aufgrund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft für Zwecke der Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG noch nicht steuerlich erfasst sind.
Es werden daher folgende Vordruckmuster bekannt gegeben:
- Die überarbeitete Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG zur Geltendmachung, dass der Motivtest nach § 8 Abs. 2 AStG (ggf. i.V.m. mit § 13 Abs. 4 AStG) erfüllt ist, nebst Anleitung.
- Der Fragebogen zur Prüfung der Voraussetzungen der §§ 5, 7 bis 13 AStG nebst Ausfüllhilfe.
Das BMF weist darauf hin, dass die Arbeiten zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der vorgenannten Anzeige und des Fragebogens nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle noch nicht abgeschlossen sind. Bis zum Abschluss dieser Arbeiten sind für VZ die mit diesem Schreiben neu bekannt gegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke stehen voraussichtlich ab dem 6.4. 2026 im FormularManagement-System (FMS) als ausfüllbares Formular bereit.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster zu erstellen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.3415
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
889
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
729
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6256
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
606
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Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
411
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
403
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
352
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
324
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Stromkosten bei betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugen
290
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Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2027
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