BFH

Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber keine Geschäftsveräußerung


Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem EEG vorgesehene Vergütung vereinnahmt.

Hintergrund: Veräußerung von Solar(teil)anlagen eines Solarparks an eine Vielzahl von Erwerbern

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

  • Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Der Solarpark umfasste neben Solarmodulen und Wechselrichtern auch eine Infrastruktur, die unter anderem aus Kabeln, mehreren Trafostationen, einer Übergabestation mit Netzzugangspunkt, Einrichtungen zur Messung und Regulierung der Energie, einer Alarmanlage, einem Sicherheitssystem, einem Datenkommunikationssystem, einer Fernüberwachung und einem Zaun bestand. Sämtliche vorgenannten Gegenstände befanden sich im Gesamthandsvermögen der Klägerin.
  • Den im Solarpark produzierten Strom speiste die Klägerin auf der Grundlage des von ihr mit einem Netzbetreiber und einem Direktvermarkter geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz des Netzbetreibers ein, wofür sie die nach dem EEG vorgesehene Vergütung erhielt.
  • In den Jahren 2014 und 2015 änderten sich bei der Klägerin die Beteiligungsverhältnisse. Sämtliche Kommanditanteile wurden im Ergebnis bis Ende 2015 auf zehn verschiedene GmbH & Co. KGs (Sub-KGs) übertragen, an denen wiederum diverse Kommanditisten beteiligt waren.
  • Ende 2014 veräußerte die Klägerin ihren Solarpark jeweils in Teilen an die Sub-KGs. Veräußert wurden hierbei jeweils sämtliche Solarmodule einschließlich Tischen, Kabeln und sämtliche andere den Betrieb der Solaranlage betreffende Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren, sowie alle Module, die an denjenigen Wechselrichtern angeschlossen waren, die im Vertrag der jeweiligen Sub-KG zugewiesen wurden. Nicht mitveräußert wurden hingegen bestimmte zentrale Einrichtungen der Anlage. Dazu gehörten neben den für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz erforderlichen Anlagen, wie z.B. Trafo- und Übergabestation nebst den Gebäuden, in denen die Stationen untergebracht waren.
  • Die jeweilige Sub-KG schloss über die Grundstücksfläche, auf der sich der ihr übertragene Teil des Solarparks jeweils befand, einen eigenen Pachtvertrag ab, der inhaltlich dem Vertrag entsprach, den die Klägerin mit dem bisherigen Verpächter zuvor geschlossen hatte.
  • Außerdem schlossen die Klägerin und die Sub-KGs im August 2015 jeweils sogenannte Einspeise- und Abrechnungsverträge ab. Danach lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom an die Klägerin. Die Klägerin speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein. Die nach dem EEG vorgesehene Vergütung für den gesamten eingespeisten Strom vereinnahmte die Klägerin und zahlte diese an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Veräußerung der individuellen Infrastruktur an die jeweilige Sub-KG jeweils keine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a des UStG sei. Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

Entscheidung: Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Geschäftsveräußerung erfasst die Übertragung eines Geschäftsbetriebs und eines selbständigen Unternehmensteils, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammen genommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Sie schließt jedoch nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands ein. Die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile muss hinreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen.

Beendung der unternehmerischen Tätigkeit nicht erforderlich

Dabei setzt eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG zwar nicht voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Auch ohne Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers kann der Erwerber einen ihm übertragenen Betrieb fortführen. Dies schließt es aus, eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG von der Beendigung der unternehmerischen Betätigung bei dem Veräußerer abhängig zu machen.

Von einer Fortführung der Tätigkeit des Veräußerers durch den Erwerber kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt.

Keine Unternehmensübertragung

Im Streitfall scheitert die Annahme einer Geschäftsveräußerung am Erfordernis einer Unternehmensübertragung, da die Klägerin ihre wirtschaftliche Tätigkeit, die nach den Verhältnissen des Streitfalls im Wesentlichen durch eine wertbestimmende Einspeisetätigkeit geprägt war, selbst fortgeführt hat.

Maßgeblich für die Beurteilung ist, dass der Vergütungsanspruch nach dem EEG nur dem Anlagenbetreiber zusteht und dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin durch den von ihr abgeschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrag geprägt war, auf dessen Grundlage sie den in der gesamten Anlage produzierten Strom in das Netz einspeisen und dafür die nach dem EEG im Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses vorgesehene Vergütung vereinnahmen konnte. Dieser Vergütungsanspruch, der für ihre wirtschaftliche Tätigkeit wertbestimmend war, sollte erhalten bleiben, da die Erwerber für die von der Klägerin veräußerten Anlagen aufgrund gesetzlicher Neuregelungen eigene Einspeiseverträge allenfalls nur zu ungünstigeren Konditionen hätten abschließen können.

Wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin vom Netzanschluss- und Einspeisevertrag geprägt

Die wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin war somit wesentlich durch den bestehenden und in dieser Form nicht übertragbaren Netzanschluss- und Einspeisevertrag geprägt. Diese Einspeiserechte, die nicht auf die Sub-KGs übertragen wurden, sondern bei der Klägerin zur fortgeführten Stromeinspeisung verblieben, waren für ihre wirtschaftliche Tätigkeit damit wertbestimmend. Hierzu hat das Finanzgericht festgestellt, dass die Klägerin auch nach der Übertragung des Solarparks den produzierten Solarstrom unverändert auf der Grundlage des von ihr geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz eingespeist und im Gegenzug diejenige Vergütung nach dem EEG vereinnahmt hat, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses vorgesehen war.

Die Klägerin hat ihre wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung unabhängig davon fortgesetzt, ob sie den eingespeisten Solarstrom in dem Solarpark wie zuvor selbst produziert oder ob sie ihn wie nach der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Sub-KGs nunmehr von diesen bezogen hat, um ihn unverändert in das öffentliche Netz einzuspeisen und die Vergütung nach dem EEG zu vereinnahmen. Damit ist die Voraussetzung einer Unternehmensübertragung nicht erfüllt.

BFH, Urteil v. 13.11.2025, V R 32/24; veröffentlicht am 19.3.2026

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