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Einkommensteuer

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer zählt zu den Ertragsteuern. Gesetzlich geregelt ist sie im Einkommensteuergesetz (EStG) und in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Die Finanzverwaltung nimmt zu Einzelheiten in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und den amtlichen Hinweisen dazu (EStH) Stellung.

Steuerpflichtig im Rahmen der Einkommensteuer sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (unbeschränkte Steuerpflicht). Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig sein (beschränkte Steuerpflicht).

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer

Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Es setzt sich zusammen aus den Einkünften der verschiedenen Einkunftsarten, nämlich den Gewinneinkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit) und den Überschusseinkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften). Von der Summe der Einkünfte werden neben einigen Freibeträgen unter anderem Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grund- oder der Splittingtarif (Zusammenveranlagung) angewendet. Der Steuersatz der Einkommensteuer liegt zwischen 14 und 45 Prozent und steigt progressiv an.

Die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer (seit 2009 auch die Abgeltungsteuer) sind besondere Erhebungsformen der Einkommensteuer (Quellensteuer).

Veranlagungszeitraum

Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer ist das Kalenderjahr. Steuerpflichtige müssen bis zum 31.5. des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ausnahmen von der Erklärungspflicht bestehen in bestimmten Fällen für Arbeitnehmer, allerdings kann die freiwillige Abgabe der Steuererklärung (Antragsveranlagung) sinnvoll sein (z. B. zur Erstattung zu viel einbehaltener Lohnsteuer).





BFH

Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan

Zahlungen aus einem pension plan nach Section 401(k) des US-amerikanischen Internal Revenue Codes sind, soweit sie vor dem 1.1.2025 erfolgt sind, aufgrund der Anerkennung der strukturellen Vergleichbarkeit durch die Bundesrepublik Deutschland mit den in § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung genannten Durchführungswegen nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu versteuern.










BFH

Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit

Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsansprüche aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen später fällig werden sollen (Prolongation), führt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Prolongation fremdüblich ist.


BFH

Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück

Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (entgegen BFH, Urteil v. 25.11.1992, X R 34/89, BStBl 1996 II S. 663, unter 1.b). Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck erfolgte.

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BFH

Sanierungsertrag im Sonderbetriebsvermögen

Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG ist – wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag – nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen. Bei einer Mitunternehmerschaft müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen.








BFH Pressemitteilung

Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

Im Zusammenhang mit der Einlösung sog. Gold-Warrants hat der BFH entschieden, dass eine sonstige Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Trifft er eine solche Wahl, stellt dieser Vorgang eine steuerbare Einlösung im Rahmen der Kapitaleinkünfte dar.
















BFH

Kein Zinserlass bei unklarer Erbfolge

Eine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen erfolgt nach Entstehung der Steuer zuzüglich einer Karenzzeit. Eine solche Verzinsung wird selbst dann ausgelöst, wenn ein Grundlagenbescheid infolge zuvor unklarer Erbrechtssituation erst Jahre nach dem Erbfall ergeht. Die im Feststellungsverfahren erstmals festgestellten Einkünfte sind in einem geänderten Einkommensteuerbescheid zu berücksichtigen und lösen i.d.R. hohe Zinsbelastungen aus. Ein Zinserlass aus sachlicher Billigkeit scheidet dennoch aus.


Besteuerung von Influencern

Einkünfteerzielung über Instagram, TikTok, YouTube & Co.

Die Social-Media-Unternehmer sind eine stetig wachsende Berufsgruppe. Ihre Tätigkeiten sind mobil und IT-basiert. Die Finanzverwaltung fürchtet schnell potenzielle Steuerausfälle und reagierte mit Informationsbroschüren, FAQ und Leitfäden, insbesondere um die oftmals noch jungen Unternehmer über die steuerlichen Pflichten, die durch die Ausübung solcher Tätigkeit begründet werden können, zu sensibilisieren. Die Regelungen sind im Detail jedoch komplex und ohne steuerliche Beratung meist nicht korrekt zu erfüllen.

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