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Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.9 Nummern 11–14 (nur bis einschließlich 2024): Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn und Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen

Manuel Ehret
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Die Zeilen 11 bis 14 bleiben seit 2025 unbesetzt. Daher gilt für die Lohnsteuerbescheinigung 2024 letztmalig:

Arbeitslohn, der im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt unter Anwendung der "Fünftelregelung"[1] besteuert wurde, ist getrennt vom übrigen Arbeitslohn in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um

  • Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit (Nummer 10),
  • Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre (Nummer 9) sowie
  • Entschädigungen (Nummer 10).

Arbeitslohn, der in den Nummern 9 und 10 ausgewiesen wird, darf nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 enthalten sein.

Die Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die auf den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn entfallen, dürfen nicht in den Nummern 4–7 ausgewiesen werden. Sie sind gesondert in die Nummern 11–14 aufzunehmen.

 
Hinweis

Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren seit 2025 nicht mehr zulässig

Seit dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Damit das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer prüfen kann, ist der Ausweis unter Nummer 9 bzw. 10 zwingend notwendig.

Ein Ausweis des vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ermäßigten Arbeitslohns oder der ermäßigten Entschädigung in Zeile 19 ist nur noch in der Lohnsteuerbescheinigung 2024 möglich. Den Ausweis in Höhe der entsprechenden Zahlungen für Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie Entschädigungen[2] hat der Arbeitgeber seit 2025 ohne weitere Prüfung in Zeile 9 bzw. 10 vorzunehmen.

[1]

S. Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge .

[2]

S. Abfindungen: Lohnsteue...

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