Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
Hintergrund: Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
Der Kläger erwarb im Streitjahr 2015 mehrere „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“. Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet.
Der Kläger wählte bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold und veräußerte dieses im Folgejahr.
Das Finanzamt erfasste einen entsprechenden steuerpflichtigen Gewinn.
Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt. Der Kläger habe zwar keinen Gewinn aus einer Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG sei allerdings ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern.
Entscheidung: Steuerbarer und steuerpflichtiger Einlösungsgewinn
Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Einlösung der BEAR-Zertifikate und die Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zu einem Einlösungsgewinn von 0 EUR geführt hat. Aufgrund der Einlösung der Warrants und der Einbuchung von Gold auf dem Metallkonto hat der Kläger dagegen einen steuerbaren und steuerpflichtigen Einlösungsgewinn erzielt.
Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto steuerneutral
Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Klägers als steuerneutral anzusehen ist. Die BEAR-Zertifikate verbrieften sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Werde eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, falle auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung. Auf die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate finde, da es sich bei den Warrants um Wertpapiere handele, aber § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung, wonach das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Einnahme anzusetzen sei, so dass sich aufgrund der gleich hohen Anschaffungskosten abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Einlösungsgewinn von 0 EUR ergebe.
Einlösungsgewinn durch Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto
Bei der Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers nach Ausübung der Warrants handele es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Begriff der Einlösung schließe auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht werde. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.
BFH, Urteil v. 3.6.2025, VIII R 5/24; veröffentlicht am 2.10.2025
Hinweis: In gleicher Weise hat der BFH auch mit Urteil v. 3.6.2025 im Verfahren VIII R 23/24 und mit Urteil vom 1.7.2025 im Verfahren VIII R 33/23 entschieden.
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