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Einkommensteuer

Einkommensteuererklärung 2025: Änderungen in den Vordrucken

Das Top-Thema stellt die wichtigsten Änderungen in den gängigsten Einkommensteuervordrucken 2025 im Vergleich zum Vorjahr dar. Vordrucke, die aufgrund gesetzlicher Neuregelungen geändert wurden, werden näher erläutert.





BFH

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und Grundlohnermittlung

Für die Höhe der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn die Bemessungsgrundlage. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der arbeitsvertraglich geschuldet wird. Unerheblich ist, ob der arbeitsvertraglich zustehende Arbeitslohn tatsächlich dem Mitarbeiter gegenwärtig zufließt. Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer Arbeitgebereinzahlung an eine Unterstützungskasse wird auch dieser Beitrag in die Grundlohnermittlung einbezogen.












BFH

Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG

Wenn ein Bediensteter einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der seinen Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland hat, von der Einrichtung Arbeitslohn bezieht, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation einkommensteuerfrei ist, können die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden, an ein eigenes Sozialversicherungssystem der Einrichtung gezahlten Vorsorgeaufwendungen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.










BFH

Betriebsausgabenpauschale und Berücksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen bei Kfz-Überlassung

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit i.S.d. H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Buchst. a EStH verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene AfA den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern kann, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.






Weiterentwicklung des Internets

Metaverse: Dezentrale Plattformen, Web 3.0-Transaktionen und steuerliche Fragestellungen

Für viele ist das Konzept des sog. Metaverse noch eine abstrakte Zukunftsvision. Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um eine Weiterentwicklung des Internets, die ein noch tieferes Eintauchen in virtuelle Realitäten ermöglicht. Das ist jedoch keine reine Spielerei, vielmehr eröffnen sich dadurch auch völlig neue Möglichkeiten für Unternehmen, ihre Leistungen zu vermarkten. Das wirft natürlich auch steuerliche Fragestellungen auf.











BFH

Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für mehrere Jahre

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die dem Steuerpflichtigen erstattet worden sind, sind auch dann gemäß § 10 Abs. 4b Satz 2 EStG mit den dort genannten Aufwendungen zu verrechnen und gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn die Erstattung darauf beruht, dass ein Sozialversicherungsverhältnis rückabgewickelt oder rückwirkend umgestellt worden ist. Die Verrechnung und die Hinzurechnung sind unabhängig davon vorzunehmen, ob im Erstattungsjahr noch eine Änderung der Bescheide der Zahlungsjahre möglich ist.







BFH

Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch absonderungsberechtigten Gläubiger

Überlässt der Insolvenzverwalter gemäß § 170 Abs. 2 InsO dem absonderungsberechtigten Gläubiger die der Masse zugehörigen sicherungsübereignete bewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zur Verwertung und entsteht nachfolgend durch deren Verkauf – infolge Aufdeckung von stillen Reserven – ein einkommensteuerpflichtiger Gewinn, ist die darauf entfallende Einkommensteuer eine "in anderer Weise" durch die Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit.