Versicherungsentschädigung für unfallbedingten Verdienstausfall
Im konkreten Fall war zu entscheiden, ob und inwieweit Schadenersatzzahlungen einer Versicherung an die Klägerin nach der modifizierten Nettolohnmethode der Einkommensteuer zu unterwerfen sind und ob bzw. in welchem Umfang die Regelung des § 34 Abs. 1 EStG Anwendung findet.
Abrechnung nach modifizierter Nettolohnmethode
Es bestand Einigkeit darüber, dass nach der modifizierten Nettolohnmetoden abgerechnet werden sollte. Das bedeutet, dass nach Vorliegen der Steuererklärung erst die tatsächliche Höhe des Nettoverdienstes unter Berücksichtigung der Splittingtabelle festgestellt werden kann.
Mit ihrem Einspruch und der Klage begehrt die Klägerin, dass die Entschädigungszahlungen, die sich als rein verfahrensrechtliche Folge der für die Schadensregulierung gewählten Berechnungsmethode darstellten, nicht als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG behandelt werden. Diese Vorschrift solle nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadensfolgen, sondern lediglich solche zur Abgeltung erlittener und zu erwartender Ausfälle von Einnahmen erfassen.
Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass nur Entschädigungen der Besteuerung unterworfen werden, die Einnahmen ersetzen, nicht aber solche, die Ausgaben ausgleichen. Die Entschädigung müsse unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen.
Diesen Rechtsgrundsätzen folgend ist nach Auffassung des FG sowohl der in den Streitjahren gewährte Schadenersatz für Verdienstausfall als auch die in den Streitjahren zugeflossene Erstattung der aus der Besteuerung des Verdienstausfalls resultierenden Steuerlast als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu qualifizieren.
Eine Trennung der einheitlichen Vereinbarung in Schadenersatz für den ausgefallenen Nettolohn einerseits und in Schadenersatz für die darauf entfallende Einkommensteuer andererseits ist nach Auffassung des FG nicht möglich.
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