Einkommensteuerpflichtige Rentenleistungen im Jahr 2022
Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das knapp 0,5 % oder 106.000 Rentenempfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um ungefähr 3,9 % oder 13,6 Mrd. EUR.
Rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen im Jahr 2022 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (241 Mrd. EUR). Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen.
Ursache für den Anstieg ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Renten bis zum Jahr 2040. Demnach werden die Aufwendungen zur Alterssicherung in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil auch durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.
2019 zahlten 37 Prozent der Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer
Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentnerinnen und Rentner im Jahr 2022 Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2019 vor. Demnach mussten 37 % oder 8,05 Millionen der insgesamt 21,6 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2018 stieg der Anteil um 3,1 Prozentpunkte beziehungsweise ungefähr 709 000 Personen.
Bei knapp 84 % der steuerbelasteten Rentenempfängerinnen und -empfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – liegen neben den Renten noch andere Einkünfte wie beispielsweise Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerun zusammengerechnet werden.
Weitere Informationen
Die Angaben stammen aus der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen und der Lohn- und Einkommensteuerstatistik. Weitere Ergebnisse der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen sind auf der Themenseite "Lohn- und Einkommensteuer" im Internetangebot des Statistischen Bundesamts verfügbar.
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