OFD Frankfurt, 24.2.2010, S 2255 A - 46 - St 218

Nachfolgender Fragen-Antwort-Katalog enthält eine Zusammenstellung der häufigsten im Rahmen von Telefonaktionen zur Rentenbesteuerung gestellten Fragen.

 

1. Fragen rund um die Rentenbezugsmitteilungen

 

1.1 Für welche Renten/Leistungen werden Rentenbezugsmitteilungen übermittelt?

Die Mitteilungspflichtigen (Rentenversicherungsträger und Versicherungsunternehmen) übermitteln seit Herbst 2009 für die Renteneinnahmen ab 2005 auf elektronischem Weg jährliche Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung. Dieses Mitteilungsverfahren erfolgt im Wesentlichen für

  • Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung,
  • Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag („Riester-Vertrag”),
  • Renten aus privaten Rentenversicherungen (einschl. Rürup-Verträge).
 

1.2 Gibt es für Renten aus dem Ausland eine Rentenbezugsmitteilung?

Ausländische Versicherungen und Rententräger, die nicht die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland haben, sind nicht verpflichtet, Rentenbezugsmitteilungen zu übermitteln.

 

1.3 Wie kann ich die Daten aus der Rentenbezugsmitteilung überprüfen, wenn ich vom FA angeschrieben werde?

Sie können die vom FA mitgeteilten Daten mit den Angaben in Ihrem Rentenbescheid vergleichen. Bitte beachten Sie dabei Änderungen der Rentenhöhe, die im Laufe des Jahres eingetreten sind. Einbehaltene Krankenversicherungsbeiträge mindern die Rente aus steuerlicher Sicht nicht, sondern können bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Für Renten aus betrieblicher Zusatzversorgung oder aus geförderter privater Altersvorsorge („Riester-Renten”) erhalten Sie vom Rententräger eine Leistungsmitteilung zu Beginn der Auszahlung und bei jeder Änderung der Rentenhöhe.

 

1.4 Wieso werden die Rentenbezugsmitteilungen für die Jahre 2005 – 2008 erst jetzt ausgewertet?

Voraussetzung für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren war die Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummern (IdNrn.) an die rd. 82 Mio. Bundesbürger. Mithilfe der IdNrn. können die Rentendaten den Rentenempfängern zweifelsfrei persönlich zugeordnet werden. Die IdNrn. wurden – entgegen früheren Planungen – erst im Jahr 2008 eingeführt. Daher konnten die Rentenversicherungsträger erst ab Herbst 2009 die Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung übermitteln, mit der Folge, dass die Finanzverwaltung die Rentenbezugsmitteilungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 gesammelt auswerten wird.

 

1.5 Was passiert, wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen ergibt, dass ich eine Rente nicht oder zu niedrig erklärt habe?

Das FA wird in diesem Fall prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung erfüllt sind und sich ggf. mit Ihnen in Verbindung setzen. Strafrechtliche Konsequenzen können sich nur dann ergeben, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben in ihrer Steuererklärung gemacht haben.

 

1.6 Was passiert, wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen ergibt, dass ich bisher zu viel Steuern gezahlt habe?

Das FA wird auch in diesem Fall prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung – und damit für eine Erstattung zu viel gezahlter Steuern – erfüllt sind.

Die nachträgliche Änderung einer Steuerfestsetzung setzt voraus, dass eine gesetzliche Änderungsvorschrift eingreift. Änderungsvorschriften greifen beispielsweise bei Schreib- oder Rechenfehlern, aber auch wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, deren Berücksichtigung zu einer niedrigeren Steuer führen würde.

Die nachträgliche Berücksichtigung neuer Tatsachen oder Beweismittel zu Minderung der festgesetzten Steuer ist nur zulässig, wenn Sie kein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsachen oder Beweismittel dem FA bisher nicht bekannt waren (§ 173 der Abgabenordnung). Dabei sind Ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen. Ob ein grobes Verschulden vorliegt, kann daher nur im Einzelfall entschieden werden.

 

2. Fragen zur Besteuerung

 

2.1 Waren Renten immer steuerpflichtig?

Entgegen weit verbreiteter Meinung sind Renten seit jeher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Bis 2004 unterlagen beispielsweise Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit einem gewissen Prozentsatz – dem sogenannten Ertragsanteil – der Besteuerung. Dieser Besteuerungsanteil war so gering, dass aufgrund von tariflichen und persönlichen Freibeträgen bislang häufig keine Steuer anfiel. Dies betraf hauptsächlich die Fälle, in denen ausschließlich Renteneinkünfte bezogen wurden. Kamen jedoch noch andere – voll steuerpflichtige – Einkünfte (z.B. Arbeitslohn, Versorgungsbezüge, Zinsen, Mieteinnahmen) hinzu, ergab sich u.U. auch bei Rentnern eine Steuerbelastung. Mit dem Alterseinkünftegesetz ist zum 1.1.2005 der steuerpflichtige Anteil der Rente von bisher im Schnitt 27 % bis 31...

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