Härteausgleich bei Festsetzung der Energiepreispauschale

Bei dem Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG werden in den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die weder dem Steuerabzug vom Arbeitslohn noch der tariflichen Besteuerung unterworfen wurden, vom Einkommen abgezogen, wenn diese nicht mehr als 410 EUR betragen.

Für u. a. Arbeitnehmer wurde eine einmalige, i. d. R. steuerpflichtige Energiepreispauschale (EPP) i. H. von 300 EUR beschlossen, welche in den § 112 ff. EStG geregelt ist. Der Anspruch auf die EPP entstand am 1.9.2022. Der 1.9.2022 war aber nicht der fixe Auszahlungstermin oder ein Stichtag für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

Auszahlung grundsätzlich im September

Bei Arbeitnehmern erfolgte die Auszahlung grundsätzlich im September durch den (inländischen) Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt im Rahmen seines ersten Dienstverhältnisses beschäftigt war.

Auszahlung über Veranlagungsverfahren

Eine Festsetzung über das Veranlagungsverfahren erfolgt beispielsweise, wenn am 1.9.2022 kein aktives Dienstverhältnis vorlag. Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 EUR (kein Großbuchstabe E auf der Lohnsteuerbescheinigung).

Beispiel: A war bis zum 31.8.2022 als Arbeitnehmer beschäftigt und anschließend arbeitslos. Weitere Einkünfte erzielte er nicht. A hat einen Anspruch auf die EPP. Eine Auszahlung durch einen Arbeitgeber erfolgte aber nicht, weil er zum 1.9.2022 nicht in einem aktiven Dienstverhältnis stand. Die EPP wird demnach im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt und steuerpflichtig (Arbeitslohn) gestellt.

Härteausgleich anwendbar?

Fraglich ist aber, ob die nachträgliche Gewährung der EPP bei A zu einer steuerlichen Belastung führt. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nämlich ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 EUR betragen (Härteausgleich). Daher sollte m. E. auch die EPP i. H. von 300 EUR dem Härteausgleich unterliegen und zwar unabhängig davon, ob es sich - wie hier - um nachträgliche Lohneinkünfte oder um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (z. B. bei Gewerbetreibenden) handelt.

Aktualisierung v. 1.9.2023: Härteausgleich wird gewährt

Es ist nun bekannt geworden, dass die ersten Bescheide mit Berücksichtigung des Härteausgleichs gerechnet wurden. Daher hat man sich wohl geeinigt, den Härteausgleich anzuwenden, wenn die EPP über das Veranlagungsverfahren durch das Finanzamt festgesetzt wird. Dies deckt sich m. E. - wie oben erläutert - mit der Formulierung in § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG, führt aber trotzdem zu einer Ungleichbehandlung. Denn wurde die EPP I vom Arbeitgeber ausgezahlt, findet der Härteausgleich im Veranlagungsverfahren insoweit keine Anwendung, da sie bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlag. Ob daher das letzte Wort in dieser Sache gesprochen ist, bleibt abzuwarten.

Hinweis: Kein Härteausgleich, wenn Arbeitnehmer-Pauschbetrag noch nicht aufgebraucht; Nachzahlung kann geringer als 300 EUR ausfallen
 
Da der Härteausgleich nun gewährt wird, werden überwiegend 300 EUR nachgezahlt. Folgender Beispielsfall zeigt aber, dass auch geringere Erstattungen möglich sind:

Ehefrau B war vom 01.01.-30.11.22 arbeitslos und erhielt ein Arbeitslosengeld i. H. von 10.000 EUR. Im Dezember 2022 erzielte sie einen Bruttoarbeitslohn von 1.000 EUR. Ihr Ehemann ist auch Arbeitnehmer mit einem Bruttoarbeitslohn i. H. von 50.000 EUR. Weitere Einkünfte liegen nicht vor.

Die EPP konnte nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt werden, da B im September arbeitslos war. Im ersten Bescheid gewährte das Finanzamt keine EPP da die Frage des Härteausgleichs noch nicht geklärt war. Vom Bruttoarbeitslohn zog es einen Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. von 1.000 EUR ab. Da der Werbungskosten-Pauschbetrag aber 1.200 EUR beträgt (2023 = 1.230 EUR), sind die verbleibenden 200 EUR beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. § 32b Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt nämlich, dass der besondere Steuersatz nach § 32b Abs. 1 der Steuersatz ist, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um im Fall des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist. Daher wird hier das Arbeitslosengeld nur mit 9.800 EUR steuersatzerhöhend berücksichtigt.

Im Rahmen der Korrektur werden nun die 300 EUR EPP dem Bruttoarbeitslohn hinzugerechnet, sodass 1.300 EUR Einnahmen vorhanden sind. Nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. von 1.200 EUR verbleiben 100 EUR Einkünfte, welche dem Härteausgleich unterliegen. Die 300 EUR EPP werden angerechnet. Allerdings ist nun das Arbeitslosengeld mit 10.000 EUR zu berücksichtigen, sodass die Differenz i. H. von 200 EUR steuersatzerhöhend wirkt. Die Nachzahlung des Finanzamts wird daher nicht exakt 300 EUR betragen.

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