Kombinierte Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Beiträge zur Basisrente-Alter können nur berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit des Vertrags nach dem 31.12.2004 beginnt und der Vertrag eine Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen beginnt (bei vor dem 1.1.2012 abgeschlossenen Verträgen ist regelmäßig die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend).
Voraussetzung für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG ist seit dem VZ 2010, dass der Vertrag zertifiziert ist.
Ergänzende Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenen
Bei der Basisrente-Alter kann ergänzend der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder auch Hinterbliebene abgesichert werden, wenn die Zahlung einer Rente vorgesehen ist. Eine zeitliche Befristung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ist ausschließlich im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit (Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Altersrente aus dem entsprechenden Vertrag) nicht zu beanstanden. Ebenso ist es unschädlich, wenn der Vertrag bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit anstelle oder ergänzend zu einer Rentenzahlung eine Beitragsfreistellung vorsieht (vgl. BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 - S 2221 16 10001 :004, Rz. 37 und 38).
Die ergänzende Absicherung ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander ist regelmäßig auf den konkret vom Steuerpflichtigen zu zahlenden (Gesamt-)Beitrag abzustellen.
Finanzamt hält sich bei Besteuerung an elektronische Übermittlung
Sowohl im Rahmen eines Urteils des FG Münster (v. 30.1.2018, 5 K 3324/16 E) als auch des Niedersächsischen FG (Urteil v. 25.4.2023, 1 K 259/21) war das Finanzamt der Auffassung, dass die Besteuerung entsprechend der elektronischen Übermittlung des Versicherungsträgers zu erfolgen hat. Die Finanzbehörde sei verpflichtet, die elektronisch übermittelten Daten ohne Abweichung zu übernehmen. Diese Übernahme habe zu einer Versteuerung mit dem Besteuerungsanteil und nicht mit dem Ertragsanteil geführt. Es habe auch eine Zertifizierung vorgelegen.
Finanzgerichte anderer Auffassung
Nach Auffassung des FG Münster kommt die Versteuerung mit dem höheren Besteuerungsanteil aber nur dann in Betracht, wenn bei einer kombinierten Versicherung über eine lebenslange Altersrente der Eintritt der Berufsunfähigkeit lediglich der ergänzenden Absicherung dient. Für die Auslegung des Merkmals der "ergänzenden Absicherung" komme es vorrangig auf den Umfang der Beitragsanteile an.
Im Urteilsfall entfielen zwar mehr als die Hälfte der Versicherungsbeiträge auf die Altersversorgung, dem stehe jedoch entgegen, dass die Altersrente nach dem Vertrag erst 5 Jahre nach Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente beginne. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sollten nur solche Verträge zum Sonderausgabenabzug berechtigen, die einen zeitlich lückenlosen Schutz des Steuerpflichtigen gewähren. Dies sehe der vom Kläger abgeschlossene Vertrag gerade nicht vor, so dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich und im Gegenzug eine geringere Besteuerung mit dem Ertragsanteil vorzunehmen sei.
Im Urteilsfall des Niedersächsischen FG kam noch hinzu, dass die jeweiligen Beitragsanteile bei 50 % lagen, sodass nicht mehr als 50 % des monatlichen Gesamtbeitrags auf die Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfielen. Daher war eine ergänzende Absicherung abzulehnen. Wie beim Fall des FG Münster war eine ergänzende Absicherung auch abzulehnen, weil die Berufsunfähigkeitsrente nach dem Vertrag bereits am 1.6.2025 endet, während die Altersrente erst am 1.6.2036 beginnt, also eine "Lücke" von 10 Jahren besteht. Die Zertifizierung ändere an dieser Beurteilung nichts.
Revisionsverfahren beim BFH
Das FG Münster hatte die Revision zugelassen, welche aber nicht eingelegt wurde. Gegen das Urteil des Niedersächsischen FG wurde aber jetzt Revision eingelegt, welche unter dem Az. X R 15/23 beim BFH anhängig ist.
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