Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut
Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut
In Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut wird geregelt:
"Hängt in dem Aufnahmestaat die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, im Sinne dieser Steuerpflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts in diesem Gebiet oder als Änderung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes. Die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sind in dem Aufnahmestaat von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf die ihnen gehörenden beweglichen Sachen, die sich nur deshalb in dem Aufnahmestaat befinden, weil sich das Mitglied vorübergehend dort aufhält."
Beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht
In dem BMF-Schreiben wird nun - unter Berücksichtigung bisheriger BFH-Rechtsprechung - dargelegt, wer unter die Regelung des Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut fällt.
Wenn die Voraussetzungen des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut erfüllt sind, dann unterliegt die Person mit etwaigen inländischen Einkünften lediglich der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 EStG. Sind die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, dann unterliegt die betreffende Person in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG.
Hinweis: Das BMF-Schreiben regelt weitere Anwendungsfragen.
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