
Das FG Münster hat entschieden, dass Corona-Hilfen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung unterliegen.
Vor dem FG Münster klagte ein Einzelunternehmer. Sein Gewerbebetrieb umfasste eine Gaststätte und ein Hotel. Aufgrund von Lockdownmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Jahr 2020 war der Kläger von zeitweisen betrieblichen Einschränkungen und Schließungen betroffen.
Besteuerung von Coronahilfen
Er erhielt eine Soforthilfe von 15.000 EUR, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 EUR und die sog. "November-/ Dezemberhilfe" von 42.448 EUR. Diese Corona-Hilfen wurden mit der tariflichen Einkommensteuer besteuert. Der Kläger vertrat jedoch die Ansicht, dass die Corona-Hilfen nach § 24 Nr. 1 i.V.mit § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern seien. Seine Klage hatte keinen Erfolg: Das FG Münster entschied, dass es sich bei den Corona-Hilfen um keine außerordentlichen Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG handelte.
FG Münster, Urteil v. 26.4.2023, 13 K 425/22 E, veröffentlicht mit dem Mai-Newsletter des FG Münster