Gewinne aus Online-Pokerspiel können steuerpflichtig sein

Gewinne im Online-Poker können zu gewerblichen Einkünften führen. Voraussetzung sind nachhaltige Tätigkeit und Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.

Spaß, Entspannung oder gar Nervenkitzel. Fans von Computerspielen haben oft vielfältige Gründe, warum sie ihre Freizeit vor dem Bildschirm verbringen. Wer seine Freude am Online-Poker entdeckt, kann mitunter sogar stattliche Summen dabei gewinnen. Ist dies der Fall, gilt es jedoch aufzupassen. Denn schnell wird aus dem Hobby eine gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bestimmte Kriterien zutreffen.

Online-Poker im Kinderzimmer

Diese Erfahrung machte ein Mathematikstudent, der im Jahr 2007 in seinem Kinderzimmer mit dem Online-Pokerspiel begonnen hatte. Innerhalb von 2 Jahren wuchsen nicht nur seine Einsätze von einstelligen US-Dollarbeträgen auf bis zu 50 US-Dollar pro Spiel. Auch sein 2009 erzielter Gewinn belief sich bereits auf rund 80.000 EUR. Dabei war er an bis zu 4 virtuellen Tischen gleichzeitig aktiv und wendete eine Nettospielzeit von ungefähr 450 Stunden auf.

Zwischen 2010 und 2013 spielte er dann bei 17 verschiedenen Online-Portalen, wobei er mit 29 Nutzernamen registriert war. Die Einsätze pro Spiel bewegten sich in diesem Zeitraum zwischen 25 und 300 US-Dollar, der erzielte Jahresgewinn stieg auf 400.000 bis 735.000 EUR. Bei etwa 4.000 Spielen mit besonders hohen Einsätzen beteiligte der Mathematikstudent schließlich eine dritte Person mit jeweils 30 bis 40 % an den erzielten Gewinnen und Verlusten.

Wenn aus dem Hobby ein Gewerbe wird

Erstmalig 2009 betrachtete das zuständige Finanzamt den beim Online-Poker erzielten Gewinn als steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dagegen klagte der Student vor dem Finanzgericht Münster, wo er jedoch nur einen Teilerfolg erzielte. Denn auch das Gericht erkannte in seinem Pokerspiel eine gewerbliche Tätigkeit. Allerdings sah es die Grenze vom Hobby zum Gewerbe erst ab Oktober als überschritten an, sodass sich die zu versteuernden gewerblichen Einkünfte von 80.000 EUR auf 60.000 EUR reduzierten. Dieser Meinung schloss sich in der anschließenden Revision auch der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil, v. 22.2.2023, X R 8/21) an.

Ihre Einschätzung begründeten die Richter damit, dass der Mathematikstudent sowohl selbstständig und mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hatte als auch nachhaltig tätig geworden war.

Dabei zählte vor allem die Nachhaltigkeit als Kriterium für die Einordnung als Gewerbe. Als nachhaltig wird eine Tätigkeit dann bewertet, wenn

  • objektiv erkennbar eine Wiederholungsabsicht dahintersteht und
  • sie als ständige Erwerbsquelle dienen soll.

Dies sah der BFH bei mehr als 780.000 Spielen zwischen 2009 und 2013 sowie über 5.500 Stunden Spielzeit als gegeben an. Dabei spielte es keine Rolle, dass der Student die Gewinne angespart und nicht für seinen Lebensunterhalt ausgegeben hatte.  

Maßstäbe für die Abgrenzung zum Freizeitbereich

Gerade bei Aktivitäten, die hauptsächlich in der Freizeit ausgeübt und nur in Ausnahmefällen beruflich betrieben werden, ist eine genaue Prüfung erforderlich. Dies gilt bei Spielern genauso wie bei Sportlern. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob ein privates Spielbedürfnis erfüllt wird oder ob der Schwerpunkt anders gelagert ist. Als Maßstab dient dafür das Leitbild eines Berufsspielers oder -sportlers. Indizien sind die planmäßige Nutzung bestimmter Märkte und der Einsatz beruflicher Erfahrungen. Im Fall des Mathematikstudenten weisen seine Fähigkeiten in der Wahrscheinlichkeitsrechnung und die Entwicklung einer eigenen Spielstrategie darauf hin.

Außerdem kommt es auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr an. Dabei ist es ausreichend, dass der Spieler in eine Leistungsbeziehung zu seinen Mitspielern tritt. Dafür genügen seine Teilnahme am Spiel und die Zusage, den Einsatz zu tätigen. Als Geschäftspartner wurde er durch seinen Nutzernamen erkennbar. Die Teilnahmebedingungen hatte er ebenfalls mit der Teilnahme an den Spielen anerkannt. Keine Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Hobby und Gewerbe hat dagegen, ob es sich bei den Mitspielern um Menschen oder Computerprogramme – sog. "Bots" – handelt.

Praxis-Tipp: Gewerbe gegenüber Hobby nachweisen

Neben Online-Spielen können Hobbies im Do-it-yourself-Bereich zu einem Gewerbe führen, wenn Selbstgenähtes oder Basteleien zur Einnahmequelle werden. Auch regelmäßige Verkäufe auf Kleinanzeigen.de und anderen Portalen können steuerpflichtige Gewinnen auslösen, wenn die Einnahmen bestimmte Grenzen überschreiten. Einnahmen und Ausgaben sollten daher zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt unbedingt notiert werden. So können Betroffene belegen, dass sie sich im Hobbybereich bewegen.

Schlagworte zum Thema:  Gewerbliche Einkünfte, Einkommensteuer