Einnahmen eines "gehandicapten" Spitzensportlers
Das Gesetz sehe außerdem keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für den Anfall von den Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.
Finanzamt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Der Antragsteller ist ein "gehandicapter" Spitzensportler. Er hat für die BRD an unterschiedlichen internationalen Wettkämpfen teilgenommen und dabei unter anderem bei den Paralympischen Spielen Titel gewonnen. Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit bezog der Antragsteller Leistungen von der Deutschen Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie als Trainer von Sportvereinen, welche er nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erklärte.
Die im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelten Einnahmen vermindert um geschätzte Ausgaben behandelte das Finanzamt in geänderten Steuerbescheiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den im Rahmen des Einspruchsverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (ADV) lehnte das Finanzamt ab. Danach hat der Antragsteller AdV beim FG beantragt.
Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen
Das FG hat dem Antrag auf AdV nur teilweise entsprochen. Es vertritt die Auffassung, dass über die vom Finanzamt gewährte AdV hinausgehend nur teilweise ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 vorliegen. Nach summarischer Prüfung habe das Finanzamt die vom Antragsteller für seine Tätigkeit als Sportler von der Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie von den Sportvereinen bezogenen Leistungen zu Recht der Einkommensbesteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterworfen.
Außerdem habe das Finanzamt zu Recht die Auffassung vertreten, dass das Gesetz keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für den Anfall von die Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorsehe, und soweit die Finanzverwaltung bei Zuschüssen von der Deutschen Sporthilfe davon ausgehe, dass diesen in der Regel Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen, dies den Steuerpflichtigen nicht von seiner Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen entbinde.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
254
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
219
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
118
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
114
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
107
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
103
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
90
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026
-
Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens
28.05.2026
-
Alle am 28.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
28.05.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Mai 2026
28.05.2026
-
Vorzeitige Anforderung einer ESt-Erklärung
28.05.2026
-
Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilliger Zahlung
27.05.2026