Einnahmen eines "gehandicapten" Spitzensportlers
Das Gesetz sehe außerdem keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für den Anfall von den Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.
Finanzamt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Der Antragsteller ist ein "gehandicapter" Spitzensportler. Er hat für die BRD an unterschiedlichen internationalen Wettkämpfen teilgenommen und dabei unter anderem bei den Paralympischen Spielen Titel gewonnen. Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit bezog der Antragsteller Leistungen von der Deutschen Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie als Trainer von Sportvereinen, welche er nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erklärte.
Die im Rahmen einer Betriebsprüfung ermittelten Einnahmen vermindert um geschätzte Ausgaben behandelte das Finanzamt in geänderten Steuerbescheiden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den im Rahmen des Einspruchsverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (ADV) lehnte das Finanzamt ab. Danach hat der Antragsteller AdV beim FG beantragt.
Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen
Das FG hat dem Antrag auf AdV nur teilweise entsprochen. Es vertritt die Auffassung, dass über die vom Finanzamt gewährte AdV hinausgehend nur teilweise ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 vorliegen. Nach summarischer Prüfung habe das Finanzamt die vom Antragsteller für seine Tätigkeit als Sportler von der Sporthilfe, der Bundeswehr, vom deutschen Behindertensportverband sowie von den Sportvereinen bezogenen Leistungen zu Recht der Einkommensbesteuerung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterworfen.
Außerdem habe das Finanzamt zu Recht die Auffassung vertreten, dass das Gesetz keine pauschale Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten und auch keine Vermutung für den Anfall von die Einnahmen übersteigenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorsehe, und soweit die Finanzverwaltung bei Zuschüssen von der Deutschen Sporthilfe davon ausgehe, dass diesen in der Regel Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstehen, dies den Steuerpflichtigen nicht von seiner Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen entbinde.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
287
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
217
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
208
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
114
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
105
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
104
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
88
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
85
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
82
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
21.08.2026
-
Grundbesitzbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke mit dem niedrigeren gemeinen Wert
21.08.2026
-
Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer
20.08.2026
-
Alle am 20.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
20.08.2026
-
Leistungen an Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe
20.08.2026
-
Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale
17.08.2026
-
Bewertung von Miteigentumsanteilen für Zwecke der Schenkungsteuer
17.08.2026
-
Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims
17.08.2026
-
Alle am 13.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
13.08.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
13.08.2026