Änderung bei der Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen angeregt
Aktuell ist das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness - kurz: Wachstumschancengesetz - im Gesetzgebungsverfahren. Am 20.10.2023 hat der Bundesrat darüber beraten und eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben.
Tipp der Redaktion: Hier finden Sie einen nach Steuerarten geordneten Überblick über alles wichtigen Änderungen durch das Wachstumschancengesetz |
Prüfbitte des Bundesrats
Die Stellungnahme des Bundesrats enthält auch eine sog. Prüfbitte. Darin bitten die Bundesländer die Regelung zu den Größenmerkmalen für die Steuerbefreiung kleinerer Fotovoltaikanlagen in § 3 Nr. 72 EStG umzugestalten. Derzeit sind die beiden Leistungsgrenzen mit 30 kWp bzw. 15 kWp (Näheres dazu: Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022) als Freigrenzen ausgestaltet; der Bundesrat regt eine Ausgestaltung als Freibeträge an. Mit einer Freigrenze geht ein sog. Fallbeileffekt einher, der eintritt, wenn die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister die Leistungsgrenze übersteigt.
Beispiel: Eine PV-Anlage auf einem EFH mit einer Leistung von 29 kWp ist steuerbefreit. Der Betreiber der Anlage plant eine zusätzliche PV-Anlage mit 5 kWp auf dem Carport anzubringen. Es wäre dann in Summe eine Leistung mit 34 kWp installiert, sodass beide PV-Anlagen in vollem Umfang steuerpflichtig wären. Würde diese Begrenzung zu einem Freibetrag umgestaltet werden, würde dieser negative Effekt entfallen. Im obigen Beispiel blieben die Einnahmen bis zu 30 kWp steuerfrei und nur die Einnahmen aus 4 kWp wären steuerpflichtig.
Ausblick
Der Bundesrat verspricht sich durch die Änderung eine höhere Akzeptanz bei Bürgerinnen und Bürgern. Insbesondere wird die aktuelle Freigrenze als Hindernis bei einer Erweiterung einer PV-Anlage gesehen.
Die Prüfbitte des Bundesrats wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden. Ob diese Anregung auch in das Wachstumschancengesetz eingehen wird, lässt sich derzeit nicht abschätzen.
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