Trotz Sterbegeld: Beerdigungskosten sind außergewöhnliche Belastung
"Nichts im Leben ist umsonst, nur der Tod" besagt ein altes Sprichwort. Dass dies längst nur noch im übertragenen Sinne gilt, erfahren Angehörige im Allgemeinen recht schnell, wenn sie eine Beerdigung organisieren müssen. Denn schnell kommen für eine Bestattung inzwischen fünfstellige Beträge zusammen. Da ist es nur verständlich, dass die Betroffenen gerne die Möglichkeit nutzen, die entstandenen Kosten wenigstens steuerlich geltend zu machen. Dass auch das nicht in jedem Fall uneingeschränkt möglich ist, musste eine Frau erfahren, über deren Fall zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH Beschluss vom 15.06.2023 - VI R 33/20) entschieden hat.
Steuerlicher Einfluss von Sterbegeld
Nach dem Tod ihrer Mutter hatte die Frau die Beerdigungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Entsprechend der Regelungen aus dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder hatte sie jedoch ein Sterbegeld erhalten, das sie in der Steuererklärung allerdings nicht angab. Neben den Aufwendungen für die Beerdigung berücksichtigte das zuständige Finanzamt dennoch den erhaltenen Betrag bei den steuerpflichtigen Einkünften der Tochter und zog davon lediglich den Werbungskostenpauschbetrag sowie den Versorgungsfreibetrag ab.
Gegen diese Entscheidung legte die Frau Einspruch ein. Als Folge daraus ergab sich jedoch, dass das Finanzamt den Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht mehr zuließ, nachdem es zuvor das Sterbegeld auf die Beerdigungskosten angerechnet hatte. Dagegen klagte die Tochter vor dem Finanzgericht Düsseldorf und bekam teilweise recht. Nach Meinung der Richter waren die Aufwendungen lediglich, um den Versorgungsfreibetrag zu kürzen und danach zu berücksichtigen.
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung
Der Einschätzung der Vorinstanz folgte nun der Bundesfinanzhof. Demnach sind Ausgaben grundsätzlich als steuerliche Belastung zu berücksichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger diese aus sittlichen Gründen übernimmt. Dazu zählen auch Kosten einer Beerdigung. Zu beachten sind dabei allerdings mehrere Bedingungen:
- So müssen die Aufwendungen notwendig sein und
- dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.
- Außerdem dürfen sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder
- durch Geldleistungen gedeckt sein, die dem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossen sind.
Hintergrund ist, dass die außergewöhnliche Belastung die verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen voraussetzt. Das bedeutet, dass der Betroffene einen größeren Aufwand als die Mehrzahl der vergleichbaren Steuerpflichtigen zu tragen hat. Vergleichbar sind dabei Personen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie gleichem Familienstand. Abhängig davon wird die Höhe der zumutbaren Belastung bestimmt. Darüber hinausgehende Beträge können vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Steuerliche Doppelbelastung vermeiden
Im Fall der Frau kommt es laut der Begründung des Finanzhofs darauf an, eine steuerliche Doppelbelastung zu vermeiden. Diese würde entstehen, wenn die Beerdigungskosten nur gemindert um den Nettobetrag des Sterbegelds als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden könnten. Denn dann wäre die Tochter zusätzlich zur Steuer auf das Sterbegeld von einer verringerten Steuerentlastung betroffen.
Praxis-Tipp: Was bei einem Todesfall einkommensteuerlich zu berücksichtigen ist
Kosten für eine Beerdigung können Angehörige grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie nicht aus dem hinterlassenen Vermögen des Verstobenen gezahlt werden können. Neben Guthaben bei Banken, Wertpapieren und dem Inhalt von Schließfächern zählen dazu auch Immobilien, Wertgegenstände aus dem Hausrat, Leistungen von Versicherungen oder ein Sterbegeld. Eine Aufstellung darüber sollte der Einkommensteuererklärung zur Erläuterung beigefügt werden. So können Steuerpflichtige belegen, welche Kosten ihnen tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe diese evtl. aus dem Nachlass gedeckt waren.
Steuerlich geltend gemacht werden können grundsätzlich Kosten für das Beerdigungsinstitut, die im Rahmen einer Erd- oder Feuerbestattung entstehen. Hinzu kommen Ausgaben für Kränze, Blumenschmuck, Traueranzeigen, Danksagungen sowie für die Grabstätte und den Grabstein. Aufwendungen für die Trauerkleidung, Bewirtungs- und Fahrtkosten zählen dagegen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Trotz oft höherer Kosten berücksichtigen Finanzämter meist Beträge von 8.000 EUR bis 10.000 EUR.
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