Anhörung im Bundestag zum Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze" (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz) wird von Sachverständigen als Beitrag zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung angesehen. Bei einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag wurden jedoch weitergehende Schritte angemahnt.
Der Gesetzentwurf eröffnet laut Bundesregierung neue Möglichkeiten, "damit auch nichttarifgebundene und damit häufig kleinere Unternehmen und ihre Beschäftigten an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen können". Des Weiteren werde das Abfindungsrecht flexibilisiert. Der vorzeitige Bezug von Betriebsrenten werde an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Dies sorge für eine "erhebliche Vereinfachung und Entbürokratisierung der betrieblichen Altersversorgung", heißt es.
Im Steuerrecht soll die Förderung der Betriebsrenten von Beschäftigten mit geringerem Einkommen über den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) verbessert werden. Außerdem soll den Pensionskassen vor dem Hintergrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung gestattet werden, höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu vereinbaren.
Bundesarbeitgeberverband Chemie begrüßt hilfreiche Klarstellung.
Lutz Mühl vom Bundesarbeitgeberverband Chemie bewertete es als positiv, dass Branchen, die sich über einen Tarifvertrag einem bestehenden Betriebsrentenmodell anschließen und die Organisations- und Durchführungsmöglichkeiten verwenden, sich selbst nicht mehr an der Durchführung zu beteiligen haben. Das sei eine hilfreiche Klarstellung. „Wir praktizieren das bisher schon so mit den Branchen, die sich uns angeschlossen haben“, sagte er. Aktuell bedürfe das aber eines äußerst komplizierten Vertragswerkes.
Was die Ausweitung der Möglichkeiten zur Abfindung von Kleinstanwartschaften angeht, so bleibt der Entwurf laut Mühl hinter dem Möglichen zurück. Wie auch der Normenkontrollrat in seiner Stellungnahme spricht sich der Bundesarbeitgeberverband Chemie für eine Erhöhung der Grenze für Abfindungen ohne Zustimmung auf zwei Prozent aus.
Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung möchte Doppelverbeitragung abschaffen
Der Gesetzentwurf gehe in die richtige Richtung, sei aber "kein großer Wurf", befand Beate Petry von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung. Nötig wäre es aus ihrer Sicht, die Doppelverbeitragung abzuschaffen und die Sozialversicherungsgrenze an die Steuerfreiheitsgrenze anzupassen. Bei der Geringverdiener-Förderung sei die Dynamisierung und Erhöhung der Förderung der richtige Weg. Noch besser wäre es aus ihrer Sicht, „wenn auch der Förderbetrag für die Arbeitgeber erhöht würde“.
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände will Zugang zum Sozialpartnermodell stärker öffnen
Alexander Gunkel von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) sprach sich dafür aus, den Zugang zum Sozialpartnermodell deutlich stärker zu öffnen. Um die Chance der reinen Beitragszusage möglichst vielen Arbeitgebern und Beschäftigten zu eröffnen, müsse die Bezugnahme auf ein bestehendes Sozialpartnermodell "auch für Unternehmen aus Branchen anderer Gewerkschaftsorganisationen möglich sein", forderte er. Ohne eine solche Öffnung bestehe die Gefahr, dass für einen Großteil der Beschäftigten in Deutschland auch weiter keine reine Beitragszusage möglich ist, weil die Mehrheit der Gewerkschaften bislang kein Sozialpartnermodell vereinbart habe.
Deutscher Gewerkschaftsbund für Pflichtanteil der Arbeitgeber
Die neue Form der Betriebsrente sollte auf keinen Fall ohne Tarifvertrag möglich sein, machte Ingo Schäfer vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) deutlich. Davon halte er nichts, sagte er. Gebe es keine Tarifverträge, habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kofinanzierung des Arbeitgebers und kein Mitspracherecht bei dem ausgewählten Produkt. Schäfer forderte einen Pflichtanteil der Arbeitgeber, der jährlich mit der Lohnentwicklung angepasst werden sollte. Außerdem sollten Arbeitgeber ohne Ausnahme bei der Entgeltumwandlung eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe an die Beschäftigten weitergeben oder in die Versorgung der Beschäftigten einzahlen müssen.
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