Einkommensteuerliche Behandlung von Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten
Das Gericht stellt klar: Auch Tauschvorgänge zwischen Kryptowährungen können zur Besteuerung führen – unabhängig vom "Auscashen" in Euro. Erträge aus Staking oder Airdrops sind – soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht – als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) steuerpflichtig. Die Besteuerung mit Kryptowerten ist auch nicht wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig.
Handel mit Kryptowährungen
Worum ging es in dem Fall? Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen sowie aus sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung bzw. dem Halten von Kryptowährungen. Er erklärte einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 EStG) in Höhe von x EUR sowie "Income"-Zuflüsse in Höhe von y EUR. Das Finanzamt berücksichtigte diese Gewinne. Im Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger allerdings gegen die Besteuerung mit der Begründung, Kryptowährungen seien keine steuerlich relevanten Wirtschaftsgüter, der Tauschvorgang sei rein virtuell, und es bestehe ein strukturelles Vollzugsdefizit, weil nur ein Bruchteil der Steuerpflichtigen, die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen erzielten, ihren Mitwirkungspflichten nachkämen. Den Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück.
Einkommensteuerliche Behandlung als sonstige Einkünfte
Die gegen die Entscheidung des Finanzamts gerichtete Klage wies das Finanzgericht ebenso als unbegründet zurück. Nach der Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Besteuerung der in Rede stehenden Gewinne aus der Überlassung und dem Halten der Kryptowährungen als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.
Das gilt vor allem deshalb, weil die Kryptowährungen (z. B. Bitcoin oder Ether) selbständig bewertbar, übertragbar, verkehrsfähig und marktfähig sind und damit andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellen. Insoweit verweist das Gericht auf die Entscheidung des BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 3/22, BStBl 2023 II S. 571) nach der es sich bei den virtuellen Währungen in Gestalt vom Currency, Token, Bitcoin, Ether und Monero um andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze und insbesondere der vorgenannten BFH-Rechtsprechung gelte diese Einordnung auch für die hier in Rede stehenden Kryptowerte (Binance Coin = BNB, Tether = USDZ, MobiliGo = MGO, Monaco = MCO, Stratis = STRAT, Waves = WAVES) sowie die (lediglich) als Gegenleistung bei der Veräußerung mit Gewinn im Tauschweg hingegebenen Kryptowerte (Astronaut Token = ASTRO, Banco = BNT, Gas = GAS, Xtrabytes = XBX). Die BFH-Entscheidung BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 3/22, BStBl 2023 II S. 571 sei eine Grundsatzentscheidung, die auch auf andere Kryptowerte übertragbar sei.
Zurechnung der Wirtschaftsgüter
Im Übrigen seien dem Kläger die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter auch zuzurechnen (§ 39 AO), weil er über die entsprechenden privaten Keys verfügte. Auch sei nach der Auffassung des Gerichts der in § 22 Nr.3 EStG in Verbindung mit § 23 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 EStG geforderte Veräußerungstatbestand hinsichtlich der Tauschvorgänge erfüllt. Ein tatsächlicher Ruckfluss in Euro ("Auscashen") sei für die Besteuerung nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr die Realisation eines wirtschaftlichen Vorteils.
Ein strukturelles Defizit bei der Besteuerung von Gewinnen aus Kryptowährungen sei zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht zu erkennen, da die Finanzverwaltung über ausreichende Ermittlungs- und Kontrollinstrumente verfügt (z. B. Sammelauskunftsersuchen, Blockchainanalyse). Das Gericht hat die Revision zugelassen.
Bisherige Rechtsprechung
Das Gericht folgt damit der bisherigen Rechtsprechungslinie (BFH, Urteil v. 14.2.2023, IX R 3/22, BStBl 2023 II S. 571) und der Verwaltungsauffassung. Insoweit ist auf das neugefasste Schreiben BMF, Schreiben v. 6.3.2025, IV C 1 S 2256/0042/064/0043 zur Frage der Wirtschafsgutsqualität von Kryptowerten und zur ertragsteuerlichen Behandlung der Gewinne als sonstige Einkünfte zu verweisen.
FG Nürnberg, Urteil v. 22.1.2025, 3 K 760/22
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