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Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte

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BMF, Schreiben v. 06.03.2025, IV C 1 - S 2256/00042/064/043, BStBl I 2025, 658

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 668) wie folgt neu gefasst. Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und zum Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind nicht Gegenstand dieses BMF-Schreibens.

 

I. Erläuterungen

 

1. Kryptowerte

1

Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.

 

2. Differenzierung nach Funktion

2

Der technische Aufbau und die technische Entwicklung von Krypowerten sind vielgestaltig. Da die Besteuerung dem zugrunde zu legenden Lebenssachverhalt folgt, §§1, 88 Abgabenordnung (AO), ist die ertragsteuerrechtliche Beurteilung nach der Funktion des Kryptowertes vorzunehmen.

3

Vor diesem Hintergrund kann zur Unterscheidung von Kryptowerten auf die folgende Differenzierung zurückgegriffen werden:

  • Currency oder Payment Token sind Kryptowerte, die als Tauschmittel eingesetzt, aber auch zu Spekulationszwecken gehalten werden. Sie werden nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert und haben daher nicht den gesetzlichen Status einer Währung, werden aber – wirtschaftlich betrachtet – als Tauschmittel akzeptiert. Zu den bekanntesten Currency Token gehören beispielsweise Bitcoin und Ether. Die Internetseite https://www.coinmarketcap.com/de listet weitere Beispiele auf. In Gebrauch sind ferner die Bezeichnungen "Kryptowährung" und "virtuelle Währung";
  • Utility Token sind Kryptowerte, die bestimmte Nutzungsrechte (z. B. Zug...

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