Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags
Das Gericht stellte klar: Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm setzt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Danach kommt die Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, sofern geltend gemacht wird, das durch den Grundfreibetrag im Jahr 2023 berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter der höheren Sozialhilfe (Bürgergeld) zurück.
Höhe des Grundfreibetrags 2023
Worum ging es in dem Fall? Der Antragsteller wendet sich gegen die Höhe des im Einkommensteuerbescheid 2023 berücksichtigten Grundfreibetrags, da dieser unter dem Bürgergeldniveau liege und daher verfassungswidrig sei. Er legte Einspruch ein und beantragte mehrfach die Aussetzung der Vollziehung, weil seiner Ansicht nach ohne Einspruch kein Rechtsschutz möglich sei und das steuerliche Existenzminimum hinter der Sozialhilfe zurückbleibe.
Das Finanzamt lehnte die Anträge ab, da der Bescheid insoweit nach § 165 AO vorläufig sei, ein Einspruch deshalb unzulässig und ein besonderes Aussetzungsinteresse nicht erkennbar sei. Der Antragsteller stellte daraufhin beim Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um effektiven Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zu erreichen und die aus seiner Sicht verfassungswidrige Ungleichbehandlung klären zu lassen. Das Finanzamt beantragt die Ablehnung des Antrags.
Keine Aussetzung der Vollziehung
Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Zwar sei der Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerks zulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis nur entfällt, wenn bereits ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Ob der Grundfreibetrag 2023 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, konnte offenbleiben, weil der Antragsteller kein besonderes berechtigtes Interesse an einer Aussetzung dargelegt hat.
Die Steuerbelastung sei vergleichsweise gering, sodass keine irreparablen Nachteile erkennbar seien. Demgegenüber überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes und an einer geordneten Haushaltsführung, zumal eine Aussetzung faktisch die Anwendung des § 32a EStG außer Kraft setzen würde.
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Beschwerde wurde eingelegt, Az beim BFH III B 75/25.
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