Zahlungen für Pflichtteilsverzicht
In der Praxis kommt es vor, dass zwischen dem künftigen Erblasser und einem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen wird (§ 2346 Abs. 2 BGB). Durch einen solchen Vertrag begibt sich der Pflichtteilsberechtigte, beispielsweise ein potenziell pflichtteilsberechtigtes Kind, seiner Pflichtteilsrechte und erhält dafür vom potenziellen Erblasser eine Abfindung.
BFH: Pflichtteilsverzicht gegen wiederkehrende Zahlungen
Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Pflichtteil und erhält er hierfür an Stelle eines Einmalbetrages der Höhe nach begrenzte auf Lebenszeit zu erbringende monatliche Zahlungen, sind diese bei ihm nach der Rechtsprechung des BFH nicht als wiederkehrende Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) steuerbar (BFH, Urteil v. 9.2.2010, VIII R 43/06, BStBl 2010 II S. 818).
In den Zahlungen ist auch kein steuerbarer Zinsanteil enthalten
Der BFH beurteilt den Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch gegen wiederkehrende Leistungen als nicht einkommensteuerbaren erbrechtlichen Vorgang. Entscheidend hierfür sei, dass in diesem Fall vom Verzichtenden kein Vermögensgegenstand (keine Rechtsposition) entgeltlich auf den potenziellen Erblasser übertragen werde. Beim Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch gegen wiederkehrende Leistungen sei in den einzelnen Rentenbeträgen auch deshalb kein Zinsanteil i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG enthalten, weil in dieser Konstellation ein bezifferter (erbrechtlicher) Anspruch nicht im Sinne einer Stundung gestreckt erfüllt wird (BFH, Urteil v. 14.7.2020, VIII R 3/17, BStBl 2020 II S. 813, Rz. 28).
Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung
Die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, wonach der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang darstellt, lässt sich nach Ansicht des Hessischen FG nicht auf einen Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung übertragen. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG können auch aus zinsfrei gestundeten, erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdenden Raten eines Kaufpreises (hier: in Gestalt eines Abfindungsbetrags bzw. eines Gleichstellungsgeldes) resultieren (Hessisches FG, Urteil v. 20.12.2022, 5 K 1615/20, EFG 2023 S. 829, Rev. anhängig unter BFH-Az. VIII R 6/23).
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