Langwierige Erbstreitigkeiten kein Grund für Erlass von Steuerzinsen
Stirbt ein nahestehender Mensch, ist dies für die Angehörigen immer mit großen emotionalen Belastungen verbunden. Kommt es im Anschluss jedoch zu jahrelangen Unklarheiten in Bezug auf das Erbe, wird die Situation meist zu einer großen Herausforderung. Dies gilt erst recht, wenn sich Vermögenswerte im Nachlass befinden. Dann kommt es darauf an, so schnell wie möglich handlungsfähig zu werden und Entscheidungen treffen zu können. Denn nur so lassen sich oft hohe Kosten vermeiden. Immerhin können diese auch aus Steuernachforderungen und den zusätzlich anfallenden Zinsen entstehen.
Langwierige Aufteilung einer Erbschaft
Wie hoch die Zinsbelastung aufgrund einer unklaren Erbrechtsituation werden kann, musste ein Mann erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 9.4.2025, X R 12/21) entschieden hat. Er hatte knapp sechs 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers warten müssen, bis schließlich ein Erbschein ausgestellt wurde. Hintergrund für diese lange Zeitspanne war ein Streit um die Erbfolge. Denn der Verstorbene hatte nicht nur mehrere Testamente hinterlassen. Außerdem war strittig, bei welcher dieser Verfügungen er noch testierfähig war.
Nach endgültiger Entscheidung erbte schließlich eine Erbengemeinschaft aus 3 Personen. Davon entfiel die Hälfte des Erbes auf den Kläger. In den daraufhin vom zuständigen Finanzamt erlassenen Feststellungsbescheiden für die 6 Jahre seit dem Tod des Erblassers wurden ihm Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen zugerechnet. Entsprechend geändert wurden für die betreffenden Veranlagungsjahre auch seine Einkommensteuerbescheide. Zusätzlich wurden dabei Zinsen in Höhe von gut 33.700 EUR festgesetzt.
Antrag auf Zinserlass aus Billigkeitsgründen
Im Anschluss beantragte der Erbe, ihm die festgesetzten Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Seinen Antrag begründete er mit der über viele Jahre unklaren Erbrechtsituation. Demnach trage er keine Schuld an der Verzögerung und der dadurch entstandenen Steuernachforderung. Das zuständige Finanzamt lehnte einen entsprechenden Zinserlass jedoch ab.
Da der Mann mit seiner anschließenden Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf ebenfalls scheiterte, zog er schließlich vor den Bundesfinanzhof. Doch die dortigen Richter schlossen sich der Auffassung der Vorinstanz an. Einen Ermessenfehler in der Entscheidung erkannten sie ausdrücklich nicht.
Lange Verfahrensdauer kein Grund für Unbilligkeit
In seinem Urteil erklärte der Bundesfinanzhof, dass ein Grundlagenbescheid unter Berücksichtigung einer Karenzzeit immer zu einer Zinspflicht führt. Dies gilt auch dann, wenn er lange nach dem Ende des betreffenden Veranlagungszeitraums erlassen wird. Kann ein Steuerpflichtiger aufgrund der unklaren Erbrechtsituation die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder schätzen, handelt es sich dennoch nicht um eine sachliche Unbilligkeit. Das ist auch der Fall, wenn eine Vorauszahlung auf die Steuern eine mögliche Zinsbelastung verringert hätte.
Dabei wiesen die Richter außerdem darauf hin, dass der Kläger durch die späte Steuerfestsetzung einen Zins- und Liquiditätsvorteil gehabt habe. Das heißt, im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen konnte er über einen langen Zeitraum über sein Kapital verfügen und dies gewinnbringend anlegen. Genau diesen Vorteil wollte der Gesetzgeber durch die Regelung der Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen jedoch ausgleichen. Unerheblich ist dabei, ob der Einzelne von einem solchen Zinsvorteil tatsächlich profitiert hat. Entsprechend kommt es im aktuellen Fall nicht darauf an, ob der Erbe über den Nachlass oder Teile davon überhaupt verfügen konnte.
Praxis-Tipp: Fristen und Verzinsung bei Steuern
Zinsen auf Steuernachzahlungen kann das Finanzamt nach Ablauf einer festgelegten Frist erheben. Dies gilt, wenn das Kalenderjahr, in dem die Steuer entstanden ist, 15 Monate oder mehr zurückliegt. Seit 2019 beträgt der dann fällige Zinssatz 0,15 % pro Monat. Das entspricht 1,8 % jährlich. Wer einen länger zurückliegenden offenen Steuerfall hat und mit der Festsetzung von Zinsen rechnet, kann die Zahllast durch eine Vorauszahlung verringern.
Erhalten Steuerpflichtige eine Erstattung, gilt die Verzinsung auch umgekehrt. Das heißt, Betroffene dürfen sich über einen Zusatzbetrag von ihrem Finanzamt freuen. Berechnet werden Zinsen grundsätzlich nur bei der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer. Ausgenommen sind der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
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