Private Fremdwährungskonten: "Neue" steuerliche Regeln seit 2025?
Grundlagen: Fremdwährung als Wirtschaftsgut
Nach dem Gesetz (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG) gilt der "Fremdwährungsbetrag" steuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut. Korrespondierend dazu fällt ein Fremdwährungsguthaben auf einem Fremdwährungskonto an sich als sonstige Kapitalforderung unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Was gilt? Nun, bis zu den vorerwähnten BMF-Schreiben ging die Beratungspraxis ebenso wie die Finanzverwaltung davon aus, dass die Guthaben auf Fremdwährungskonten (bis auf wenige Ausnahmen) unter § 23 EStG fallen. Also unter die Sonstigen Einkünfte / Private Veräußerungsgeschäfte. Steuerrelevant war also nur der Match aus einer echten Veräußerung mit einer echten Anschaffung innerhalb einer Frist von einem Jahr. Konkret:
Eine echte Anschaffung liegt vor, wenn Fremdwährung entgeltlich erworben wird, etwa beim Tausch Euro in USD oder beim Kauf einer Aktie in Fremdwährung. Eine echte Veräußerung erfolgt umgekehrt beim Tausch Fremdwährung in Euro oder beim Erwerb eines Vermögenswerts in Fremdwährung.
Währungsgewinne waren bis zu den vorerwähnten BMF-Schreiben nur dann steuerpflichtig, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres stattfanden (§ 23 EStG). Die Ermittlung erfolgt nach der FIFO-Methode: Die zuerst angeschafften Beträge gelten als zuerst veräußert.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger tauscht 100.000 USD bei einem Kurs von 1:1 in Euro. Später tauscht er die 100.000 USD bei 1,25:1 zurück. Es entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn von 25.000 EUR, sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt.
Fremdwährungsergebnisse nach den BMF-Schreiben v. 19.5.2022 / 16.5.2025
Mit den aktuellen BMF-Schreiben wurde die bisherige Rechtslage grundlegend neu geordnet. Die Finanzverwaltung führt drei Kontotypen ein:
(1) Verzinsliche Fremdwährungskonten
Hierzu gehören verzinsliche Fremdwährungs-Kapitalforderungen (z. B. Festgelder, Tagesgelder) und verzinsliche Fremdwährungsguthaben.
Zentrale Folge: Alle Fremdwährungsgewinne oder -Verluste auf diesen verzinslichen Fremdwährungskonten unterfallen vollständig den Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Die Spekulationsfrist entfällt. Zinsgutschriften gelten als Neuanschaffung von Fremdwährung und lösen weitere steuerpflichtige Vorgänge aus, wenn sie später veräußert werden.
(2) Unverzinsliche Fremdwährungskonten
Fehlt jede Verzinsung, bleibt es bei der Einordnung nach § 23 EStG.
Währungsgewinne / -verluste sind steuerpflichtig, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen. Es bleibt insoweit alles beim Alten.
(3) Zahlungsverkehrskonten in Fremdwährung
Konten in fremder Währung, deren Zweck primär der Zahlungsverkehr ist (also die Abwicklung von Zahlungen über z. B. Fremdwährungs-Girokonten), bilden nach Ansicht der Finanzverwaltung nunmehr eine eigene Kontenkategorie bei den Fremdwährungskonten. Und zwar unabhängig davon, ob die in Fremdwährung geführten Zahlungsverkehrskonten verzinst werden oder nicht.
Währungsgewinne / -verluste, die auf derartigen Konten realisiert werden, fallen unter § 23 EStG. Zinseinkünfte hingegen gehören zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Begründet wird diese etwas "gekünstelte" Aufteilung von der Finanzverwaltung damit, dass es bei Zahlungsverkehrskonten an der Einkünfteerzielungsabsicht bezogen auf Währungserfolge fehle (aber offensichtlich nicht bezogen auf Zinseinkünfte…).
Wesentliche Auswirkungen der Neuregelung
- Deutliche Ausweitung der Steuerpflicht bei verzinslichen Fremdwährungskonten.
- Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften künftig über den allgemeinen Verlustverrechnungstopf (§ 20 EStG).
- Erstmaliger Kapitalertragsteuerabzug auf Währungsgewinne in 2024, spätestens 2025.
- Höhere Prüfungsintensität durch Finanzämter.
- Rückwirkende Anwendbarkeit der Regeln auf noch offene Veranlagungsjahre.
- Strafbefreiende Selbstanzeige greift nur dann, wenn das betreffende Fremdwährungskonto für die letzten 10 Jahre (falls es schon so lange bestand) nacherklärt wird.
10 aktuelle Problemzonen in der Beratungspraxis
1. Wann liegt eine Verzinsung vor?
Entscheidend ist nicht nur die tatsächliche Verzinsung. Schon die theoretische, rechtlich vereinbarte Verzinsung im Kontovertrag (z.B. Verzinsung des Kontos ab einem bestimmten Mindestbetrag auf dem Konto etc.) kann zur Einordnung als verzinsliches Konto führen. Bereits eine minimale Verzinsung reicht.
2. Definition des Zahlungsverkehrskontos
Ob ein Konto dem Zahlungsverkehr dient, ist häufig strittig. Die Finanzverwaltung hat in ihren BMF-Schreiben auch nicht geregelt, wann ein solches Zahlungsverkehrskonto vorliegt. In der Praxis wird man davon ausgehen können, dass alle Girokonten oder ähnliche Zahlungskonten, über die Ein- oder Auszahlungen (hier in fremder Währung) erfolgen, unter diesen Begriff fallen.
In den meisten Fällen wird die Bank diese Entscheidung "faktisch" übernehmen. Denn: die Bank muss bei jedem einzelnen Fremdwährungskonto entscheiden, ob sie auf die Währungsgewinne Kapitalertragsteuer einbehält (dann liegt aus ihrer Sicht kein Zahlungsverkehrskonto vor) oder eben nicht (dann liegt aus Bankensicht ein Zahlungsverkehrskonto vor). Die Einordnung durch die kontoführende Bank wird in der Praxis in vielen Fällen von der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen und seinem Berater übernommen werden.
3. Wechsel der Verzinslichkeit
Wird ein Konto erstmals verzinst oder entfällt die Verzinsung, gilt dies steuerlich als Klassifikationswechsel – jeweils mit Anschaffungs- bzw. Veräußerungsfiktionen.
4. Kontoüberträge zwischen Fremdwährungskonten
Überträge zwischen Fremdwährungskonten waren bisher meist steuerlich nicht relevant, wenn man innerhalb der gleichen Währung bliebt (also z.B. ein Übertrag von einem CHF - Konto auf einen anderes CHF des gleichen Steuerpflichtigen. Wie solche Fälle nun nach den beiden BMF-Schreiben zu behandeln sind, ist unklar. An sich ist es konsequent, den übertrag beim abgebenden Fremdwährungskonto als Veräußerung und beim aufnehmenden Konto als Anschaffung zu behandeln. Tut man diese nicht, muss man ggf. eine "Doppelerfassung" von Fremdwährungsergebnissen vermeiden.
5. Was ist günstiger – § 20 oder § 23 EStG?
Die Antwort hängt von der individuellen Situation ab.
Tendenziell ist § 20 EStG vorteilhaft bei kurzen Haltedauern und hohen sonstigen Kapitaleinkünften (wegen der Verlustverrechnung); § 23 EStG eher bei langen Haltedauern und vielen privaten Zahlungen vom Konto.
6. Fremdwährungsdarlehen neu einordnen
Neu ist: Auch Fremdwährungsdarlehensverbindlichkeiten und die darüber "aufgenommenen" Fremdwährungsbeträge werden – jedenfalls im Rahmen des § 20 EStG - als "angeschaffte Fremdwährung" behandelt.
Rückzahlungen des Fremdwährungsdarlehens und sich daraus ggf. ergebende Währungsergebnisse auf der Privatebene / Finanzierungsebene bleiben aber nicht steuerbar.
7. Berichtigung bereits abgegebener Erklärungen
Da die BMF-Schreiben rückwirkend gelten, kann eine Berichtigung nach § 153 AO erforderlich sein, sofern Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.
8. Erstmaliger Kapitalertragsteuerabzug ab 2024 / 2025
Spätestens seit 2025 (teilweise schon in 2024) behalten Banken KapESt auf Währungsgewinne ein. Und zwar auf den ersten Fremdwährungsabgang, für den nach FIFO ein in 2024 (oder 2025) auf das betreffende Fremdwährungskonto eingezahlter Fremdwährungsbetrag als verwendet gilt.
Wichtig: Die bankseitige FIFO-Rechnung muss künftig mit der steuerlichen Rechnung des Steuerpflichtigen übereinstimmen.
9. Steuerstrafrechtliche Risiken
Finanzämter erhalten über Steuerbescheinigungen erstmals transparente Informationen zu Fremdwährungskonten. Und werden zukünftig häufiger nachfragen, wie lange die betreffenden Fremdwährungskonten schon bestehen und ob diese steuerlich ordentlich erklärt worden sind.
Unklar bleibt häufig, ab welchem Zeitpunkt ein "Entdecken" im steuerstrafrechtlichen Sinne vorliegt.
10. Unklare Qualifikation historischer Konten
Für viele Altfälle ist unklar, ob sie steuerlich als verzinsliches oder unverzinsliches Konto einzustufen wären.
Der sichere Weg ist oft die parallele Berechnung nach beiden Normen und Erklärung der für den Steuerpflichtigen ungünstigeren Variante.
Fazit
Die Neuregelung der Fremdwährungsbesteuerung führt zu einem Paradigmenwechsel. Steuerpflichtige, Banken und Berater müssen sich auf komplexere Prüfungen, eine strengere Klassifikation und eine vollständig transparente Abbildung von Währungsgewinnen einstellen. Die korrekte Einordnung des Kontos und eine saubere FIFO-Dokumentation werden für die steuerliche Compliance entscheidend.
Autor: Dr. Rolf Müller ist geschäftsführender Gesellschafter der fintegra GmbH StBG WPG, einem Anbieter von Lösungen zu steuerlichen Fragestellungen rund um Vermögen. Mehr zum digitalen Fremdwährungsreporting von fintegra finden Sie hier. |
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