Kritik am Entwurf einer steuerlichen Mantelverordnung
Das BMF hat Anfang August den Referentenentwurf für die "Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" veröffentlicht. Mit dieser Mantelverordnung soll dem Anpassungsbedarf in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts Rechnung getragen werden (s. hierzu die News "Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen").
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bringt in seiner Stellungnahme S 08/25 deutliche Kritik an.
Keine unnötigen Hürden zu Lasten der Steuerpflichtigen
Die geplanten Verschärfungen bei der Nachweisführung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden sind dem DStV ein Dorn im Auge. Nach den Änderungen in § 11c Abs. 1a EStDV-E soll die Finanzverwaltung nur noch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen anerkennen. Zudem soll der Gutachter das Objekt vor Ort höchstpersönlich besichtigen müssen.
Nach Ansicht des DStV schränkt der Entwurf die Nachweismöglichkeiten damit noch weiter ein, als es das geltende BMF-Schreiben vorgibt. Er verstoße eklatant gegen die aktuelle BFH-Rechtsprechung und überschreibe diese. Er lasse Gepflogenheiten im Wirtschaftsverkehr, wie im Kreditwesen, oder in anderen EU-Mitgliedstaaten unberücksichtigt.
Für den DStV folgt daraus: Die neuen, verschärften Kriterien könnten faktisch zu einer Streichung des Wahlrechts nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG führen. Die Steuerpflichtigen würden unangemessen belastet. Der DStV fordert, nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Experte als Gutachter anzuerkennen – wie es bereits im geltenden BMF-Schreiben vorgesehen ist. Das Kriterium der höchstpersönlichen Vorortbesichtigung sollte mit Blick auf Praktikabilität und Verhältnismäßigkeit angepasst werden.
Gutachterkreis auch bei Kaufpreisaufteilung kritisch
Ebenso rügt der DStV die neuen, hohen Anforderungen an Gutachter zur Begründung einer abweichenden Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke. Auch hier sollte der Gutachterkreis auf zertifizierte Gutachter erweitert werden und Vorortbesichtigungen unter Einbezug fachkundiger Hilfspersonen möglich sein.
Anwendungszeitpunkt überdenken
Der DStV spricht sich gegen einen unterjährigen Anwendungsbeginn aus. Zudem empfiehlt er dringend, dass etwaige verschärfte Kriterien in der Nachweisführung bei Gebäuden nur für "Neufälle" greifen.
Weitere Themen
Der DStV nimmt in seiner Stellungnahme zudem u.a. folgende Aspekte der Mantelverordnung unter die Lupe:
- Änderungen in der StBVV
- Neuerungen bei eigenbetrieblich genutzten Grundstücken von untergeordnetem Wert, § 8 EStDV-E
- Umfang der mit der Steuererklärung einzureichenden Unterlagen, § 60 EStDV-E
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