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Rückstellungen

Rückstellungen

Rückstellungen sind Verpflichtungen, die dem Grunde, der Höhe und dem Zeitpunkt nach noch nicht sicher feststehen.

Rückstellungen sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Aufgrund der gegebenen Ungewissheit stellen sie eine sogenannte ungewisse Verbindlichkeit dar und werden daher als extra Posten „B. Rückstellungen“ ausgewiesen. Ziel ist es, Schulden abzudecken, die wirtschaftlich in der aktuellen Periode angefallen sind, deren Höhe und/oder Fälligkeit jedoch noch unbestimmt ist.

Rückstellungen sind mit Rücklagen (= Teil des Eigenkapitals) nicht zu verwechseln.

Rückstellungen bilden und ausweisen

Gründe für die Bildung handelsrechtlicher Rückstellungen finden sich in § 249 HGB. Wie diese in der Bilanz auszuweisen sind, ist in § 266 Abs. 3 HGB festgelegt.

Für eine ungewisse Verbindlichkeit muss eine Rückstellung gebildet werden, wenn

  • sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entsteht und der Steuerpflichtige daraus in Anspruch genommen werden kann,
  • sie ihre wirtschaftliche Verursachung im Zeitpunkt vor dem Bilanzstichtag hat.

Wird eine Rückstellung gebildet, mindert sich der steuerpflichtige Gewinn des Wirtschaftsjahrs. Unternehmer prüfen spätestens bei den Jahresabschlussarbeiten genau, welche Risiken durch die Bildung von Rückstellungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Rückstellungen bewerten

Maßgebend für die Bewertung ist der „nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige“ künftige Erfüllungsbetrag, nicht der Wert der Rückstellung am Abschlussstichtag. Ist eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr anzunehmen, sind Rückstellungen entsprechend abzuzinsen.

Rückstellungen in der Steuerbilanz

Steuerrechtlich zulässige Rückstellungen unterscheiden sich teilweise von den handelsrechtlichen Vorschriften. Außerdem ist der Wert zum Bilanzstichtag maßgebend.

Rückstellungen buchen

Bei der Bildung von Rückstellungen wird der Aufwand für die zukünftige Verpflichtung zurückgestellt. Die Buchung lautet: Aufwandskonto (GuV) an Rückstellungen (Passiva).

Wird die Rückstellung aufwandsneutral aufgelöst, lautet die Buchung: Rückstellungen (Passiva) an Bank (Aktiva).

Wurde ein zu hoher Betrag zurückgestellt, ist der entsprechende Aufwand ertragswirksam rückgängig zu machen. Die Buchung lautet: Rückstellungen (Passiva) an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (GuV).

Sind die Gründe für die Rückstellung weggefallen, ist die gesamte Rückstellung ertragswirksam aufzulösen. Die Buchung lautet ebenfalls: Rückstellungen (Passiva) an Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen (GuV).

Rückstellungsarten

Teil der Abschlussvorbereitungsarbeiten ist es, alle Sachverhalte zu notieren, für die eine Rückstellungsbildung möglich ist. Diese Aufzeichnungen gehören zu den Unterlagen für den Jahresabschluss.

Bei vielen Unternehmen vorkommende Rückstellungsarten sind zum Beispiel:

  • Gewerbesteuerrückstellung,
  • Garantierückstellung,
  • Urlaubsrückstellung,
  • Pensionsrückstellung,
  • Rückstellung für Rechts- und Beratungskosten,
  • Rückstellung wegen einer angestrengten Klage,
  • Rückstellung für Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht.
Rückstellungsbildung

Betriebsruhe an Brückentagen – Risiken durch Urlaubsübertrag und Rückstellungsdynamik

Betriebsruhen an Brückentagen werden in vielen Unternehmen gezielt eingesetzt – sei es zur Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit, zur Vereinfachung betrieblicher Abläufe oder zur Energieeinsparung. Was dabei häufig übersehen wird: die bilanziellen und liquiditätsseitigen Folgen, insbesondere dann, wenn der Urlaub nicht genommen und stattdessen ins Folgejahr übertragen wird. In diesen Fällen entsteht ein Rückstellungsbedarf, der das Jahresergebnis beeinflusst und langfristig die Liquidität belastet.


Ansammlungsrückstellungen

Bei Rückstellungen in der Steuerbilanz muss immer der handelsrechtlich maßgebliche Wert ausgewiesen werden, wenn er niedriger ist als der steuerlich ermittelte Betrag. Welche Konsequenzen dies für Ansammlungsrückstellungen hat, lesen Sie hier.


Rückstellungsbildung

Freiwillige Kulanzen und ihre bilanzielle Behandlung in der Industrie

In der Industrie sind freiwillige Kulanzen ein gängiges Mittel, um Kundenbeziehungen zu pflegen und auf unvorhergesehene Qualitätsmängel oder Lieferverzögerungen zu reagieren. Obwohl sie betriebswirtschaftlich sinnvoll sind, stellen sie das Rechnungswesen und Controlling vor erhebliche Herausforderungen. Insbesondere die bilanzielle Behandlung ist komplex, da freiwillige Kulanzen weder vertraglich festgeschrieben noch standardisiert sind. 



Drohverlustrückstellung

Drohen dem Unternehmer Verluste aus schwebenden Geschäften, ist er handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtet, eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Steuerrechtlich hingegen besteht ein Passivierungsverbot für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. § 5 Abs. 4a S. 1 EStG. Diese Einschränkung bezieht sich auf Einzelrückstellungen und Rückstellungen aus Dauerschuldverhältnissen – es gibt jedoch auch Ausnahmen. Es kommt somit auf die richtige Abgrenzung an.


Rückstellungen nach Handels- und Steuerrecht

In unserem Top-Thema geht es um die Bildung von Rückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz. Wir zeigen Ihnen die Besonderheiten bei der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung auf.
















BFH Kommentierung

Rückstellung bei einem Kundenkartenprogramm

Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird.