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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2 Verschmelzung von Unterstützungskassen

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 9

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Die nachfolgende Darstellung behandelt

  • hinsichtlich der Verschmelzung auf das Trägerunternehmen,
  • hinsichtlich der Verschmelzung zwischen UK und
  • hinsichtlich der Verschmelzung auf eine gemeinnützige Kö

sowohl stfreie UK als auch partiell stpfl UK und voll stpfl UK als übertragende Rechtsträger.

Im Einzelnen:

 

Tz. 10

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Bei bisher in vollem Umfang stfreien UK, bei denen bereits vor Ablauf des Wj eine Überdotierung festgestellt wird, ist die Rückführung des überdotierten Vermögens auf das Trägerunternehmen vor Ablauf dieses Wj zulässig, um hierdurch die Überdotierung zu beseitigen und die bisherige St-Befreiung in vollem Umfang zu erhalten (s § 6 KStG Tz 24, 26–30).

Die Rückführung ist auch dann zulässig, wenn bisher schon partielle StPflicht bestand. Die entspr Vermögensübertragung muss ebenfalls vor Ablauf des Wj der UK erfolgt sein.

Ebenso ist eine Vermögensrückführung bei in vollem Umfang stpfl UK zulässig, da aufgr der vollen StPflicht keine Vermögensbindung iSd § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst c KStG besteht. Die UK bleibt auch danach stpfl, da diese StPflicht aus anderen Gründen besteht (s § 5 Abs 1 Nr 3–4 KStG Tz 133–135).

 

Tz. 11

Stand: EL 122 – ET: 03/2026

Bei UK-GmbH kann diese Rückführung in den Fällen, in denen das gesamte Vermögen übertragen werden soll (s § 6 KStG Tz 27), auch durch Verschmelzung erfolgen.

Dabei sind für diesen Vermögensübergang zwei Schritte erforderlich.

  • Im ersten Schritt ist vor der Verschmelzung eine völlige Überdotierung der UK-GmbH herbeizuführen (idR dadurch, dass aufgr einer Betriebsvereinbarung an die Stelle der bisherigen UK-Leistungen Pensionszusagen des Trägerunternehmens treten; s § 5 Abs 1 Nr 3–4 KStG Tz 94).
  • Als zweiter Schritt kann dann erst nach dieser Überdotierung die Verschmelzung auf das T...

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