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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.2.2.3 Steuerliche Rechtsnachfolge (§ 24 Abs 4 Hs 1 iVm §§ 23 Abs 1 und 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG)

Joachim Patt, Jessica Schleicher
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Tz. 180

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die aufnehmende Pers-Ges tritt im Fall der Einbringung durch Bw-Übernahme als stliche Rechtsnachfolgerin in die Rechtsposition des Einbringenden ein. Die Rechtsnachfolge erfasst die Gewinnermittlung für Zwecke der ESt/KSt und die Ermittlung des Gewerbeertrags der aufnehmenden MU-Schaft. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 24 Abs 4 Hs 1 iVm § 23 Abs 1 UmwStG, der auf eine entspr Anwendung des § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG verweist.

Die stliche Rechtsnachfolge gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Durchführung der Einbringung (s Tz 177a) und tritt sowohl für die in das Gesamthandsvermögen als auch Sonder-BV eingebrachten WG gleichermaßen ein. Weder § 23 Abs 1 UmwStG noch § 24 Abs 4 Hs 1 UmwStG differenzieren danach, wie die Übertragung des Einbringungsgegenstands vollzogen wird und in welchen Bereich des mitunternehmerischen BV der Einbringungsgegenstand gelangt ist.

Die stliche Rechtsnachfolge bedeutet die Fortführung bzw Übernahme aller der für das Ertrag-StR maßgebenden und durch den Einbringenden verwirklichten (materiell-rechtlichen) Besteuerungsmerkmale der eingebrachten WG: zB Wahrnehmung stlicher Wahlrechte, Eintritt in Ansatz- und Wertaufholungspflichten, Bil-Berichtigungspflicht für Fehler beim Einbringenden (interpersoneller Bil-Zusammenhang, s Tz 179b), die Übernahme, Fortführung, Übertragung und Auflösung stfreier Rücklagen (zB s Urt des FG Nds v 25.03.2009, EFG 2009, 1478, rkr, betrifft eine Rücklage nach § 7g EStG aF; dies gilt jedoch nur, wenn die Rücklage übernommen wird, dh nicht bereits vom Einbringenden auf den Stichtag der Übertragung aufzulösen ist, s Tz 179) und Rückstellungen, Übernahme von Betriebsgrößenmerkmalen des Einbringenden für Zwecke der Zulässigkeit eines Investitionsabzugsbetrags gem § 7g EStG bei der Übernehme...

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