Rückstellung für Kundenkartenprogramm
Unabhängig vom Einzelfall, den die Finanzgerichte sicherlich zutreffend beurteilt haben, führt das Urteil des BFH (BFH, Urteil v. 29.9.2022, IV R 20/19) einige grundlegende Aspekte der Gewinnermittlung durch Bilanzierung vor Augen.
Praxis-Hinweis: BFH führt wichtige Aspekte für die Anerkennung einer Rückstellung auf
Eine Verbindlichkeit ist zu passivieren, wenn
- die Verpflichtung zum Bilanzstichtag entstanden ist und
- vor allem dem Grunde und der Höhe nach gewiss ist.
Dies war hier offensichtlich noch nicht der Fall, da nicht feststand, ob und in welcher Höhe die Bonuspunkte eingelöst werden. Allerdings reicht die Verpflichtung aufgrund der Gewährung der Bonuspunkte für die Bildung einer Rückstellung aus. Bei einer solchen reicht es nämlich aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme besteht. Dies wird man zu bejahen haben. Wurde entschieden, dass dann eine Rückstellung für handelsrechtliche Zwecke gebildet werden darf, ist für die steuerliche Gewinnermittlung zu prüfen, ob es steuerliche Passivierungsverbote gibt, die für die Steuerbilanz zu berücksichtigen sind. Auch diese hat der BFH geprüft und verneint.
Betriebsprüfer erkannte die Rückstellung für das Kundenbonusprogramm nicht an
Die Klägerin betrieb im Streitjahr ein Handelsunternehmen. Sie betrieb ein Kundenbonusprogramm, bei dem den Kunden Bonuspunkte für ihre Käufe gutgeschrieben wurden, die dann online eingelöst werden konnten. Für die Verpflichtungen aus einem Kundenbonusprogramm bildete sie zum Bilanzstichtag eine Rückstellung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Prüferin jedoch die Auffassung, es sei weder eine Verbindlichkeit zu passivieren noch eine Rückstellung zu bilden gewesen. Gegen die geänderten Steuerbescheide wehrte sich die Klägerin zunächst erfolgslos im Einspruchsverfahren. Das Finanzgericht gab der anschließenden Klage im Wesentlichen statt. Das Finanzamt wandte sich deshalb im Wege der Revision an den BFH. Es trug im Wesentlichen vor, dass die Verpflichtung der Klägerin erst nach dem Bilanzstichtag entstanden sei und die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung deshalb nicht gegeben seien.
BFH bestätigte die Zulässigkeit der Rückstellung
Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass zum Bilanzstichtag eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit zu bilden gewesen ist. Zwar war aufgrund der Besonderheiten des Bonusprogramms noch keine Verbindlichkeit zu passiveren gewesen, allerdings bejahte der BFH die Pflicht zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten. Die Anrechnungsverpflichtung auf den nächsten Online-Einkauf ist hier vor dem Bilanzstichtag entstanden und es ist auch wahrscheinlich, dass die Klägerin für die Verpflichtung in Anspruch genommen wird. Insofern war eine Rückstellung zum Bilanzstichtag zu bilden. Dies gilt nicht nur für die Handelsbilanz, sondern auch die Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke.
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