Zur steuerlichen Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts
Streitig ist, welche Rechtsfolgen sich aus der Ausübung des Beibehaltungswahlrechts nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) in der Handelsbilanz der Klägerin für die Bewertung einer Nachsorgerückstellung in deren Steuerbilanz ergeben.
Praxis-Hinweis: Anwendung der Beibehaltungsregelung
Das BilMoG hat seinerzeit verschiedene Änderungen im HGB mit sich gebracht. Dies gilt u. a. auch für die Berechnung von Rückstellungen. Diese sind seit dem BilMoG auch in der Handelsbilanz nach § 253 Abs. 2 HGB abzuzinsen, sofern es sich um Rückstellungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr handelt. Da diese neue Berechnungsmethode für Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben konnte, hat der Gesetzgeber in Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB vorgesehen, dass die alten Rückstellungsbeträge beibehalten werden dürfen, sofern der aufzulösende Betrag bis 31.12.2024 wieder zugeführt werden müsste. Die Anwendung der Beibehaltungsregelung ist im Anhang oder Konzernanhang anzugeben. Diese Bestimmung gilt nach der Entscheidung des BFH auch für die steuerliche Gewinnermittlung, da die Handelsbilanz immer noch maßgeblich für die Steuerbilanz ist. Aufgrund der recht langen Zeit seit der Einführung des BilMoG dürfte die Entscheidung nur noch im Einzelfall genau auf einen strittigen Sachverhalt Anwendung finden. Wichtig ist es indes zu erkennen, dass immer noch die Handelsbilanz den Ausgangspunkt auch für die steuerliche Gewinnermittlung ist. Bei den diversen Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes, die der Gesetzgeber in den letzten Jahren normiert hat, ist dies – auch bei der Finanzverwaltung – durchaus etwas in Vergessenheit geraten.
Inanspruchnahme des Wahlrechts für Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz
Die Klägerin betrieb Deponien. Für zukünftigen Aufwand (insb. aufgrund von Rekultivierungs- und Abdichtungskosten) bildete sie Rückstellungen, so auch in der Handels- und Steuerbilanz zum 31.12.2010. Im Anhang wies sie darauf hin, dass sie von dem Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB Gebrauch machte, die Regelungen des BilMoG nicht anzuwenden, sondern weiterhin Rückstellungen nach den alten Grundsätzen zu bilden. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, in der Steuerbilanz seien die Bestimmungen des BilMoG zwingend anzuwenden. Aufgrund dieser Regelungen ergaben sich niedrigere Rückstellungen. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sei auf die Steuerbilanz nicht anzuwenden. Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts. Die Klägerin wandte sich deshalb im Wege der Revision an den BFH.
Entscheidung des BFH: Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Der BFH hob die Entscheidung des FG Münster auf, da die Revision begründet ist. Es ist unstrittig, dass grundsätzlich die Verpflichtung der Klägerin zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten besteht. Dies hat das FG auch zutreffend so erkannt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Rückstellung aber nicht unter Anwendung der handelsbilanziellen Grundsätze nach dem BilMoG zu bilden, sondern – da die Klägerin das Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB in Anspruch genommen hat – nach den Grundsätzen, die vorher galten. Diese handelsrechtlichen Grundsätze gelten auch für das Steuerrecht. Insbesondere gilt Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB auch im Steuerrecht, wie der BFH ausführlich darlegt. Insofern war die Entscheidung des FG Münster aufzuheben, allerdings war zur genaueren Berechnung der Rückstellung an dieses zurückzuverweisen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.225
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.0208
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
9667
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
889
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
852
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
777
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
765
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7352
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
721
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
7102
-
Neue Zollregelungen für Pakete mit Warenwert bis 150 Euro ab Juli 2026
30.06.2026
-
Elektronische Dienstleistungen aus einem Drittland
29.06.2026
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
25.06.2026
-
Änderungen im Steuerberatungsrecht beschlossen
24.06.2026
-
Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung
23.06.2026
-
So lässt sich gut sparen: Wenn der Arbeitgeber Smartphone & Co. zahlt
22.06.2026
-
Steuerliche Fallstricke für Expats, Unternehmer und VAE-Gesellschaften
17.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte
16.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
10.06.2026
-
Warum Unternehmen sonst Steuerungsfähigkeit verlieren
02.06.2026