IASB veröffentlicht Entwurf mit gezielten Verbesserungen an IAS 37
Die Vorschläge zielen darauf ab, die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Rückstellungen sowie die Angaben zur Bewertung zu verbessern. Sie sollen dazu beitragen, dass die Regelungen einheitlicher angewendet und nützlichere Informationen bereitgestellt werden.
Neuerungen bei den Ansatzkriterien
In Bezug auf die Ansatzkriterien adressiert der Entwurf das erste von drei Kriterien für den Ansatz einer Rückstellung, nämlich die Anforderung, dass eine Rückstellung nur dann anzusetzen ist, wenn eine gegenwärtige Verpflichtung als Ergebnis eines vergangenen Ereignisses vorliegt. Die Anforderungen dieses Kriteriums in IAS 37 hat in der Praxis zu Anwendungsfragen bei einigen Sachverhalten geführt, was auch zu häufigen Rückfragen beim IFRS Interpretations Committee geführt hat. Zudem haben Stakeholder moniert, dass diese Anforderungen – insbesondere in der Auslegung von IFRIC 21 Abgaben – zu einer zu späten Erfassung von Rückstellungen führen. Vor diesem Hintergrund schlägt der IASB eine Änderung dieser Anforderungen dergestalt vor, dass sie die Konzepte des aktuellen Rahmenkonzepts aufnehmen. Vorgeschlagen wird, dass das Kriterium der gegenwärtigen Verpflichtung drei Bedingungen enthält: eine Verpflichtungsbedingung, eine Übertragungsbedingung und die Bedingung eines vergangenen Ereignisses.
Neuerungen bei den Bewertungsregelungen
Im Hinblick auf die Bewertungsregelungen werden im Entwurf zwei Aspekte adressiert. Zum einen werden die Vorschriften zur Bestimmung des Diskontierungszinssatzes bei der Bewertung von langfristigen Rückstellungen zum Barwert präzisiert. Die bisherigen Regelungen gehen nicht explizit darauf ein, ob hierbei das Nichterfüllungsrisiko, d. h. das Risiko, dass das Unternehmen die Verbindlichkeit nicht begleichen kann, zu berücksichtigen ist. Der Entwurf sieht vor, dass auf einen risikofreien Zinssatz abzustellen ist, das Nichterfüllungsrisiko darf also nicht (erhöhend) in den Zins eingeschlossen werden. Zum anderen werden die Vorschriften im Hinblick auf die bei der Bewertung zu berücksichtigenden Kosten klargestellt. Die Klarstellungen zielen darauf ab, dass bei der Bewertung die gleichen Kostenbestandteile zu berücksichtigen sind, wie für die Ermittlung eines drohenden Verlustes aus einem belastenden Vertrag.
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Weitere Vorschläge
Teil der Vorschläge ist zudem die Aufnahme neuer Beispiele in den Umsetzungsleitlinien zu Sachverhalten, mit denen sich das IFRS IC in der Vergangenheit auseinandergesetzt hatte. Dies betrifft die Agenda-Entscheidung aus dem Juli 2024 zu klimabezogenen Verpflichtungen sowie die IFRIC Interpretationen zu Abgaben und zu Elektro-Altgeräten. Teil der Vorschläge ist es auch, diese beiden Interpretationen (IFRIC 6 und IFRIC 21) zurückzuziehen. Der Grund für die Rücknahme von IFRIC 12 ist vor allem, dass diese Interpretation nicht mehr mit den vorgeschlagenen Neuregelungen zum Ansatz einer Rückstellung kompatibel ist.
Man ist geneigt zu sagen, wie üblich gehen die Änderungsvorschläge mit neuen Angabepflichten (wenn auch maßvoll und nachvollziehbar) einher. Vorgesehen ist, dass zukünftig der bei der Bewertung verwendete Diskontierungszinssatz sowie der Ansatz zu dessen Bestimmung anzugeben ist.
Der IASB geht davon aus, dass die Vorschläge insbesondere für Unternehmen relevant sind, die hohe langfristige Entsorgungsverpflichtungen haben oder Abgaben und ähnliche staatlich auferlegte Gebühren entrichten müssen. In Deutschland wird indes bereits in der bisherigen Bilanzierungspraxis vorwiegend auf einen risikofreien Zins für die Bestimmung des Diskontierungszinssatzes abgestellt, so dass insoweit die Vorschläge eher nur klarstellenden Charakter haben.
Der Entwurf enthält kein Datum für die erstmalige Anwendung. Dessen Festlegung wird erst im Rahmen der weiteren Erörterungen durch den IASB erfolgen. Im Übrigen sind für die erstmalige Anwendung spezifische Übergangsvorschriften vorgesehen.
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