Bewertungseinheiten im Energiehandel
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin ist im Energiehandel sowohl börslich als auch außerbörslich tätig.
Bildung von Micro-Hedges und Macro-Hedges
Im Streitjahr 2006 fasste sie Termingeschäfte über den Erwerb oder Verkauf von Waren mit Sicherungsgeschäften in Bewertungseinheiten zusammen, teilweise durch sog. Micro-Hedges. Bei diesen Micro-Hedges standen dem Grundgeschäft ein konkret identifizierbares, positionsausgleichendes Sicherungsgeschäft gegen. Teilweise wurden jedoch auch sog. Macro-Hedges gebildet. Hier fasste die Klägerin Geschäfte mit vergleichbaren Risikostrukturen zu Mandaten zusammen, sodass die einem Mandat zugewiesenen Einzelgeschäfte eine Risikokompensation für andere in dem Mandat enthaltene Geschäfte bewirkten. Soweit die Ergebnisse der Bewertungseinheiten negativ waren, stellte die Klägerin diese steuermindernd in eine Rückstellung nach § 5 Abs. 4a Satz 2 i.V.m. Abs. 1a EStG ein.
Bildung von Rückstellungen strittig
Doch das Finanzamt erkannte diese Rückstellung nicht an und begründete dies damit, dass die von der Klägerin gebildeten Bewertungseinheiten primär reinen Arbitrage- und nicht Sicherungszwecken dienten und daher nicht unter die Vorschrift des § 5 Abs. 1a EStG fielen. Außerdem würden nicht - wie es die Vorschrift erfordere - finanz-, sondern leistungswirtschaftliche Risiken abgesichert.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das FG Düsseldorf unterschied zwischen Micro- und Macro-Hedges: Nur soweit die streitige Rückstellung auf Bewertungseinheiten auf Grundlage von Micro-Hedges beruhe, lägen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1a EStG vor. Eine Teilwertabschreibung auf geleistete Variation Margins wurde hingegen abgelehnt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt haben die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 32/23).
FG Düsseldorf, Urteil v. 7.9.2023, 7 K 634/18 F, veröffentlicht am 9.11.2023
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