Keine Rückstellungen für geschätzte Verpflichtungen wegen Kassenschließung

Betriebskrankenkasse verbuchte Rückstellungen für selbst geschätztes Haftungsrisiko
Geklagt hatte eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse (BKK), die ab 2011 in ihren Jahresrechnungen Rückstellungen für ein selbst geschätztes Haftungsrisiko bei der Schließung anderer für Betriebsfremde geöffneter Betriebskrankenkassen (zum Beispiel 2015: 69,05 Millionen Euro; 2016: 65 Millionen Euro) verbuchte.
Bundesversicherungsamt: Rückstellungen sind auszubuchen
Die beklagte Bundesrepublik, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, beanstandete dies und verpflichtete die Betriebskrankenkasse, die Rückstellungen in der Jahresrechnung 2017 auszubuchen. Das Landessozialgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Jahresrechnung muss tatsächlichen Verhältnisse der Krankenkassen vermitteln
Das Bundessozialgericht gab der Vorinstanz recht: Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkassen zu vermitteln. Sie finanzieren ihre Ausgaben im Wesentlichen nicht durch die Ansammlung von Deckungskapital, sondern durch Umlagen nach dem allgemeinen Beitragssatz und gegebenenfalls dem Zusatzbeitrag. Er ist so zu bemessen, dass die Einnahmen hieraus zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken.
Keine Rückstellung für Kassenschließungen ohne Umlagebescheid
Rückstellungen aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für einen nach dem Haushaltsjahr liegenden künftigen Zeitraum bedürfen einer besonders geregelten Rechtfertigung. Rechtsnormen regeln eine Verpflichtung zu Rückstellungen nur für Altersvorsorgeverpflichtungen und aufgrund von Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarungen. Der maßgebliche Kontenrahmen sieht die Buchung von Verpflichtungen aus Umlagen für Schließungsfälle nur vor, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese durch Umlagebescheid angefordert hat. Dies trägt dem Regelungssystem Rechnung, die Wahrscheinlichkeit von Haftungsfällen wegen Kassenschließungen gering zu halten.
Hinweis: Bundessozialgericht, Urteil v. 8.10.2019, B 1 A 2/19 R
-
Rentner im Minijob: Was zu beachten ist
1.6013
-
Die Sachbezugswerte 2025
1.1722
-
Sozialversicherungswerte: Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
6902
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
677
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
632
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
526
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer möglich
385
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
3481
-
Beitrag zur Pflegeversicherung steigt 2025
3431
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
331
-
Ausweitung der Mütterrente: Auszahlung erst 2028
26.06.2025
-
Pflegeversicherung mit Defizit im ersten Quartal
20.06.2025
-
Betriebliche Altersversorgung für Schauspieler
11.06.2025
-
Anzahl der rentenversicherungspflichtigen Minijobber bleibt stabil
30.05.2025
-
Neues Urteil zur abhängigen Beschäftigung
20.05.2025
-
Rentner im Minijob: Was zu beachten ist
19.05.20253
-
Krankenkassen fordern Sofortmaßnahmen gegen steigende Sozialbeiträge
28.04.2025
-
Koalitionsvertrag: Kritik und Herausforderungen beim Thema Rente
14.04.2025
-
Keine Sozialversicherungspflicht für zweitbeauftragte Leichenbeschauerin
04.04.2025
-
Höhere Krankenversicherungsbeiträge für Rentner ab März
03.03.2025