Die echtes Ansammlungsrückstellung ist zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln
Aufgrund des nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG geltenden Maßgeblichkeitsgrundsatzes ist auch in der Steuerbilanz eine entsprechende Rückstellung zu bilden. Hierbei sind aber für Sachleistungsverpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG Rückstellungen zu bilden, die mit den Einzelkosten und den angemessenen Gemeinkosten zu bewerten sind.
Dabei sind die am Bilanzstichtag vorliegenden Wertverhältnisse maßgebend. Deshalb sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. F EStG künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht zu berücksichtigen. Da der Aufwand nicht nur einem Geschäftsjahr zugeordnet werden kann, ist die echte Ansammlungsrückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d EStG zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.
Unechte Ansammlungsrückstellungen
Bei unechten Ansammlungsrückstellungen ist hierbei jedoch eine zeitanteilige Rückstellungsbildung in gleichen Raten nicht geboten, sondern in diesem Fall nach der tatsächlichen Inanspruchnahme (z.B. bei Kiesförderung die Rekultivierungsrückstellung) anzusammeln. Die Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.