Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

Praxis-Hinweis: Zu Rückstellungen führende Sachverhalte zeitnah dokumentieren
Vorweg einige kurze Ausführungen zum Verfahrensrecht. Bedauerlicherweise ist im finanzgerichtlichen Klageverfahren nur eine Tatsacheninstanz gegeben. Nur das Finanzgericht setzt sich mit dem Sachverhalt auseinander. Der BFH ist an die Tatsachenfeststellungen des FG gebunden und klärt deshalb allein Rechtsfragen. Dabei ist es so, dass der Weg zum BFH entweder durch das FG zugelassen wird, etwa weil der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Lässt das FG die Revision nicht zu, muss eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Die Erfolgsaussichten, mit einer solchen durchzudringen, sind recht schlecht, da die Erfolgsquote über die Jahre bei unter 15 % liegt. Insofern ist stets genau zu prüfen, ob sich der nicht unerhebliche Aufwand für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde lohnt. Auch hier hatten die Kläger keinen Erfolg. Und das war wohl auch letztlich so zu erwarten.
Die Rechtsprechung hat nämlich immer schon die Auffassung vertreten, dass eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nur dann gebildet werden darf, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund objektiver Kriterien ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. Nach den Feststellungen des FG war dies hier nicht der Fall, so dass der BFH nicht anders entscheiden konnte (BFH Beschluss vom 28.08.2018 - X B 48/18). Wie so oft kann der Rat nur lauten, rechtzeitig Beweisvorsorge zu treffen und Sachverhalte, die unter Umständen später einmal von Bedeutung sein könnten, auch zeitnah zu dokumentieren. Wenn dem Besteller der vom Kläger erbrachten Werklieferung bereits zum 31.12.2007 Mängel bekannt waren und er dies dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dann hätte der Kläger dies auch dokumentieren müssen.
Gewährleistungsrückstellung nicht anerkannt
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte aus einem Einzelunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Bilanz zum 31.12.2007 bildete er eine Rückstellung in Höhe von 84 TEUR für Gewährleistungsverpflichtungen. Zur Begründung führte er an, dass er im Mai und Juni 2008 Nacherfüllungsarbeiten an Werklieferungen habe erbringen müssen, die zum 31.12.2007 bereits erbracht worden waren. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte die Finanzverwaltung die Rückstellung nicht an. Zum Bilanzstichtag, so die Verwaltung, habe der Kläger noch nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen. Einspruch und Klage gegen die geänderten Einkommensteuer- und Gewerbesteuerfestsetzungen blieben erfolglos. Das FG Mecklenburg-Vorpommern ließ auch die Revision nicht zu, so dass die Kläger das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben.
Bilanzersteller muss zum Bilanzstichtag ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen
Jedoch hatte auch die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Mängel im Verfahren sah der BFH nicht. Auch wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ der BFH die Revision nicht zu. Von einer solchen grundsätzlichen Bedeutung ist vor allem dann auszugehen, wenn eine Rechtsfrage bislang nicht entschieden ist. Hiervon war aber, so der BFH, nicht auszugehen. Die Anforderungen, die an eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu stellen sind, sind aber durch die BFH-Rechtsprechung geklärt. Für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist es erforderlich, dass der Bilanzaufsteller am Bilanzstichtag ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen musste. Nicht zwingend ist hierbei, dass zum Bilanzstichtag bereits eine Mängelrüge erfolgt ist, aber objektive Anknüpfungspunkte müssen bereits gegeben sein. Alles dies war nach den Feststellungen des FG, an die der BFH gebunden ist, nicht der Fall. Eine Rückstellung durfte deshalb nicht gebildet werden.
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