Bilanzsteuerliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO
Zinsen auf Steuererstattungen
Eine Forderung auf Zinsen wegen einer Steuererstattung ist frühestens zu dem Bilanzstichtag zu aktivieren, der 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs liegt, für das der Anspruch auf Steuererstattung entstanden ist. Die Forderung umfasst nur die Zinsen, die bis zum Bilanzstichtag wirtschaftlich entstanden sind.
Bei Erstattungsansprüchen aus geänderten Umsatzsteuerbescheiden verweist die OFD auf die Rechtsprechung des BFH und stellt klar, dass die Aktivierung einer Forderung auf Erstattungszinsen nach Auffassung der Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nur dann vorzunehmen, wenn der Anspruch auf Erstattungszinsen am Bilanzstichtag auch hinreichend sicher ist. Dieser Grundsatz wird mit weiteren Hinweisen und einem Praxisbeispiel verdeutlicht.
Zinszahlungen aufgrund entstandener Steuernachforderungen
Müssen Zinsen aufgrund entstandener Steuernachforderungen bezahlt werden, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Für die Bildung einer Rückstellung muss eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung am Bilanzstichtag vorliegen.
Diese Verpflichtung liegt zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die Steuernachforderung entsteht. Die OFD führt aus, dass die Rückstellung wegen der Verpflichtung auf Entrichtung der Zinsen demnach erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahrs zu bilden wäre, in dem die Steuernachforderung entstanden ist: "Da aber eine Rückstellung nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten muss und mit der Zinszahlung wegen entstandener Steuernachforderungen der Liquiditätsvorteil abgegolten wird, der sich aus der "verspäteten" Zahlung der Steuer für den Steuerpflichtigen ergibt, kann eine Rückstellung frühestens 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuernachforderung entstanden ist, gebildet werden." Die OFD weist darauf hin, dass eine solche Rückstellung nur die bis zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich entstandenen Zinsen umfassen kann.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 18.7.2023, S 2133 A - 21 - St 516
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.7215
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.057
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
885
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
7176
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
598
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
501
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
374
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
371
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
365
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
342
-
Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
21.07.2026
-
Suspendierung des Deutsch-Russischen Doppelbesteuerungsabkommens
15.07.2026
-
Aufdeckung eines internationalen Betrugssystems im Fahrzeughandel
10.07.2026
-
Arbeitnehmer an Bord eines Schiffs auf hoher See
08.07.2026
-
Änderungen des AEAO zum Gemeinnützigkeitsrecht
03.07.2026
-
Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen aktualisiert
03.07.2026
-
Steuerliche Behandlung von "Hurdle-Shares" bei Mitarbeiterbeteiligungen
02.07.2026
-
Steuerbefreiung von Auslandszuschlägen und Kaufkraftausgleich zum 1.7.2026
02.07.2026
-
Richtsatzsammlung 2025 veröffentlicht
29.06.2026
-
Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten
25.06.2026