Betriebe können steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden
Gewährung von Altersteilzeit
Vor dem FG Köln ging es um ein Unternehmen, dass seinen älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährte. Damit die bezahlte Freizeit in Anspruch genommen werden kann, ist der Erhalt einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren vorausgesetzt.
Bildung einer Rückstellung ist zulässig
Strittig war, ob eine steuermindernde Rückstellung gebildet werden kann. Das Finanzamt lehnte dies im Rahmen einer Betriebsprüfung ab. Doch das FG Köln gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts war hier die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten möglich. Beim BFH ist die Revision unter Az. IV R 22/22 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 10.11.2021, 12 K 2486/20, veröffentlicht am 25.11.2022
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