Steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit

Das FG Köln hat entschieden, dass Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden können.

Gewährung von Altersteilzeit

Vor dem FG Köln ging es um ein Unternehmen, dass seinen älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährte. Damit die bezahlte Freizeit in Anspruch genommen werden kann, ist der Erhalt einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren vorausgesetzt.

Bildung einer Rückstellung ist zulässig

Strittig war, ob eine steuermindernde Rückstellung gebildet werden kann. Das Finanzamt lehnte dies im Rahmen einer Betriebsprüfung ab. Doch das FG Köln gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts war hier die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten möglich. Beim BFH ist die Revision unter Az. IV R 22/22 anhängig.

FG Köln, Urteil v. 10.11.2021, 12 K 2486/20, veröffentlicht am 25.11.2022

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