Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
Bewertung von Jubiläumsrückstellungen
Für die Bewertung von sog. Jubiläumsrückstellungen, also Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums, kann neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden. Die Finanzverwaltung weist aktuell darauf hin, dass hierfür zwingend die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Anlage zu dem BMF-Schreiben v. 8.12.2008 (IV C 6 - S 2137/07/10002) ergeben. Die Werte dieser Tabelle beruhen im Wesentlichen auf den "Richttafeln 2005 G" von Professor Klaus Heubeck. Diese "Richttafeln 2005 G" wurden durch die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" ersetzt. Deshalb werden auch die Werte der Tabelle nun ersetzt.
Anwendung der neuen Tabelle
Die Finanzverwaltung gibt folgende Anwendungsregelung bekannt: "Die Anlage dieses Schreibens ist spätestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen am Ende der Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen, die nach dem 29. Juni 2020 enden; sie kann frühestens für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der "Heubeck-Richttafeln 2018 G") enden. Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" erfolgt ist. "
BMF, Schreiben v. 27.2.2020, IV C 6 - S 2137/19/10002 :001
Lesen Sie auch: Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG mit den Heubeck-Richttafeln 2018 G
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