Gewerbesteuerabzugsverbot bei Rückstellungen
Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften
Nach § 10 Nr. 2 KStG sind bei Kapitalgesellschaften die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abziehbar. Zu den Steuern vom Einkommen gehört auch die Körperschaftsteuer. Von dem Abzugsverbot sind nicht nur tatsächliche Steuerzahlungen, sondern auch Rückstellungen für die in § 10 Nr. 2 KStG aufgeführten Steuern und Nebenleistungen erfasst. Als Rechtsfolge des § 10 Nr. 2 KStG sind sie außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG ist anzuwenden
Was als Einkommen einer Kapitalgesellschaft gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Das Gewerbesteuerabzugsverbot des § 5 Abs. 5b EStG gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für Körperschaftsteuerpflichtige. Denn der Einleitungssatz des § 10 KStG verwendet den Begriff "auch" und stellt damit klar, dass die Abzugsverbote nach dieser Vorschrift zu anderen Abzugsverboten hinzukommen.
GmbH bildet Gewerbesteuerrückstellung
Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 5b EStG, dem zufolge Gewerbesteuer und Nebenleistungen "keine Betriebsausgaben" sind, handelt es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um betrieblich veranlasste Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Die Wirkungsweise des § 4 Abs. 5b EStG ist dahin zu verstehen, dass dadurch ein steuerliches Abzugsverbot für die Betriebsausgabe Gewerbesteuer angeordnet wird (BFH, Urteil v. 16.1.2014, I R 21/12, Urteil v. 10.9.2015, IV R 8/13)
Abzugsverbot erfasst auch Rückstellungen
Das FG Münster hat entschieden, dass von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG – ebenso wie im Anwendungsbereich des§ 10 Nr. 2 KStG – auch Rückstellungen erfasst werden, sodass zuvor gebildete Rückstellungen außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind (FG Münster, Urteil v. 1.9.2021, 13 K 863/18 K,G). Daraus folgt, dass auch gewinnmindernd gebildete Gewerbesteuerrückstellungen bei der Ermittlung des Einkommens einer GmbH hinzurechnen sind.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.311
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
8842
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4972
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
486
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
45816
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
405
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
374
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
315
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
300
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
298
-
Strafverteidigungskosten bei Freiheitsstrafe
29.09.2026
-
Berufung nach verlorener Klage auf Überbrückungshilfe: Wann ist sie möglich?
23.09.2026
-
PKV-Beiträge trotz Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abziehbar?
22.09.2026
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026
-
Bürokratie und Energiekosten hemmen den Mittelstand
09.09.2026
-
Neustarthilfe: Ohne Endabrechnung bleibt die volle Rückforderung rechtmäßig
09.09.2026