Gewerbesteuerabzugsverbot bei Rückstellungen

Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften
Nach § 10 Nr. 2 KStG sind bei Kapitalgesellschaften die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abziehbar. Zu den Steuern vom Einkommen gehört auch die Körperschaftsteuer. Von dem Abzugsverbot sind nicht nur tatsächliche Steuerzahlungen, sondern auch Rückstellungen für die in § 10 Nr. 2 KStG aufgeführten Steuern und Nebenleistungen erfasst. Als Rechtsfolge des § 10 Nr. 2 KStG sind sie außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG ist anzuwenden
Was als Einkommen einer Kapitalgesellschaft gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Das Gewerbesteuerabzugsverbot des § 5 Abs. 5b EStG gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für Körperschaftsteuerpflichtige. Denn der Einleitungssatz des § 10 KStG verwendet den Begriff "auch" und stellt damit klar, dass die Abzugsverbote nach dieser Vorschrift zu anderen Abzugsverboten hinzukommen.
GmbH bildet Gewerbesteuerrückstellung
Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 5b EStG, dem zufolge Gewerbesteuer und Nebenleistungen "keine Betriebsausgaben" sind, handelt es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um betrieblich veranlasste Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Die Wirkungsweise des § 4 Abs. 5b EStG ist dahin zu verstehen, dass dadurch ein steuerliches Abzugsverbot für die Betriebsausgabe Gewerbesteuer angeordnet wird (BFH, Urteil v. 16.1.2014, I R 21/12, Urteil v. 10.9.2015, IV R 8/13)
Abzugsverbot erfasst auch Rückstellungen
Das FG Münster hat entschieden, dass von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG – ebenso wie im Anwendungsbereich des§ 10 Nr. 2 KStG – auch Rückstellungen erfasst werden, sodass zuvor gebildete Rückstellungen außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind (FG Münster, Urteil v. 1.9.2021, 13 K 863/18 K,G). Daraus folgt, dass auch gewinnmindernd gebildete Gewerbesteuerrückstellungen bei der Ermittlung des Einkommens einer GmbH hinzurechnen sind.
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