Gewerbesteuerabzugsverbot bei Rückstellungen
Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 KStG bei Kapitalgesellschaften
Nach § 10 Nr. 2 KStG sind bei Kapitalgesellschaften die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abziehbar. Zu den Steuern vom Einkommen gehört auch die Körperschaftsteuer. Von dem Abzugsverbot sind nicht nur tatsächliche Steuerzahlungen, sondern auch Rückstellungen für die in § 10 Nr. 2 KStG aufgeführten Steuern und Nebenleistungen erfasst. Als Rechtsfolge des § 10 Nr. 2 KStG sind sie außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG ist anzuwenden
Was als Einkommen einer Kapitalgesellschaft gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Das Gewerbesteuerabzugsverbot des § 5 Abs. 5b EStG gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für Körperschaftsteuerpflichtige. Denn der Einleitungssatz des § 10 KStG verwendet den Begriff "auch" und stellt damit klar, dass die Abzugsverbote nach dieser Vorschrift zu anderen Abzugsverboten hinzukommen.
GmbH bildet Gewerbesteuerrückstellung
Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 5b EStG, dem zufolge Gewerbesteuer und Nebenleistungen "keine Betriebsausgaben" sind, handelt es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um betrieblich veranlasste Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG. Die Wirkungsweise des § 4 Abs. 5b EStG ist dahin zu verstehen, dass dadurch ein steuerliches Abzugsverbot für die Betriebsausgabe Gewerbesteuer angeordnet wird (BFH, Urteil v. 16.1.2014, I R 21/12, Urteil v. 10.9.2015, IV R 8/13)
Abzugsverbot erfasst auch Rückstellungen
Das FG Münster hat entschieden, dass von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG – ebenso wie im Anwendungsbereich des§ 10 Nr. 2 KStG – auch Rückstellungen erfasst werden, sodass zuvor gebildete Rückstellungen außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen sind (FG Münster, Urteil v. 1.9.2021, 13 K 863/18 K,G). Daraus folgt, dass auch gewinnmindernd gebildete Gewerbesteuerrückstellungen bei der Ermittlung des Einkommens einer GmbH hinzurechnen sind.
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
7.012
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
6.873
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.9482
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
1.87425
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.341
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
988
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
962
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
86613
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
826
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
774
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
22.12.2025
-
Unternehmensrestrukturierungen während Corona-Hilfe-Schlussabrechnungen
17.12.2025
-
Coronahilfe Profisport wird grundsätzlich in Frage gestellt
10.12.2025
-
EU-Beihilferecht als Rückforderungsgrund bei Corona-Wirtschaftshilfen
03.12.2025
-
Übernahmeverpflichtung zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
03.12.2025
-
Gesundheitstraining ein geldwerter Vorteil oder steuerfrei?
28.11.2025
-
Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten erneut auf dem Prüfstand
28.11.2025
-
Kindergeld für arbeitssuchende dauerhaft erkrankte Kinder
27.11.2025
-
Auslandsumsätze bei November- und Dezemberhilfe in der Schlussabrechnung
26.11.2025
-
VG Gelsenkirchen kippt FAQ-Stichtag bei Überbrückungshilfen
19.11.2025