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FG Münster Urteil vom 01.09.2021 - 13 K 863/18 K,G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen für hinterzogene Steuerbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen aus von ihm hinterzogenen Steuern dürfen erst zu dem Stichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn – im Falle einer Außenprüfung – der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat (sog. aufdeckungsorientierte Maßnahme).

2) Dass der Steuerpflichtige selbst von der Steuerhinterziehung Kenntnis hat und nach allgemeiner Erfahrung im Anschluss an eine Außen- und Fahndungsprüfung häufig mit der Festsetzung von Mehrsteuern zu rechnen ist, reicht für die Bildung einer Rückstellung nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; AO § 370; KStG § 10 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Ansatz von Steuerrückstellungen in den Streitjahren 2006 bis 2008 sowie über die Änderung des Ansatzes eines Firmenwerts.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2000 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts R unter HRB 0000 eingetragene GmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr Q T. Unternehmensgegenstand ist […].

Die Klägerin reichte für die Streitjahre 2006 und 2007 weder Steuererklärungen noch Jahresabschlüsse beim Beklagten ein. Nach entsprechender Androhung setzte der Beklagte am 20.10.2008 für 2006 ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 2.000 € fest. Die Klägerin zahlte das Zwangsgeld. Nachdem sie die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für 2006 weiterhin nicht eingereicht hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2008 die Körperschaftsteuer für 2006 auf 37.500 € fest unter Berücksi...

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