Bewertung von Rückstellungen nach BilMoG
Praxis-Hinweis: Handelsrechtliche Bestimmungen maßgeblich, wenn keine steuerlichen Bestimmungen vorgehen
Die Bedeutung der Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 20.11.2019, XI R 46/17) liegt in der Rechtssicherheit, die sie schafft. Als das HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) geändert wurde, war von verschiedener Seite (wieder einmal) zu vernehmen, mit diesem sei der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz endgültig tot. Dies hat denn auch die Klägerin so umfangreich vorgetragen. Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist, dass steuerliche Wahlrechte nunmehr auch unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden können. Der BFH hat dieser Ansicht allerdings eine Absage erteilt und dies sehr umfangreich systematisch begründet. Wenn also keine abschließenden steuerlichen Regelungen vorgehen, sind weiterhin die handelsrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Dies führte hier dazu, dass eben nur der niedrigere handelsbilanzielle Wert der Rückstellung zu berücksichtigen ist.
Rückstellung für Rekultivierung – höherer Ansatz des Steuerbilanzwerts
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmenszweck der Abbau und die Verwertung von Rohstoffen ist. Für die Verpflichtung zur Rekultivierung bildete sie in der Handels- und Steuerbilanz Rückstellungen. Der Handelsbilanzwert betrug dabei 296 TEUR, der steuerbilanzielle Wert 348 TEUR. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kürzte der Prüfer die Rückstellung in der Steuerbilanz auf den niedrigeren Handelsbilanzwert. Einspruch- und Klageverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide blieben erfolglos. Die Klägerin erhob deshalb die Revision zum BFH. Sie ist der Ansicht, dass seit der Änderung des HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) keine Bindungswirkung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz besteht.
BFH: Niedrigerer Handelsbilanzwert anzusetzen
Der BFH wies indes die Revision als unbegründet ab. Er bestätigte somit das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Dieses hat zutreffend entschieden, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG der niedrigere handelsbilanzielle Wert zu berücksichtigen ist. Die Bewertung von Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz erfolgt nämlich nach handelsrechtlichen Grundsätzen, soweit nicht vorrangig zu beachtende steuerliche Vorschriften bestehen. Solche bestehen hier aber nicht. Insbesondere führt eine Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG nicht dazu, dass diese Regelung abschließend ist. Vielmehr besteht auch nach der Änderung des HGB durch das BilMoG eine grundsätzliche Bindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz.
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